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KAP Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Außergerichtliche Vergleiche und negative BGH Urteile in “Lehman-Zertifikate” Fällen – Bedeutung für Lehman Geschädigte


26. Oktober 2012, 13:26
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, 25.10.2012 – Vor wenigen Tagen hat der BGH erneut in zwei “Lehman-Zertifikate" Verfahren (Az. XI ZR 367/11 und XI ZR 368/11) entschieden. Die Banken können jubeln, weil zugunsten der dort beklagten Commerzbank geurteilt wurde. Aber welche Bedeutung steckt für die vielen Lehman Geschädigten dahinter?

Interessant ist aus Sicht von KAP Rechtsanwälte München, die auf die Vertretung geschädigter Anleger ausschließlich spezialisiert sind, an diesen Verfahren vor allem die zwei nicht ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes (kurz BGH). Von den ursprünglich vier auf den 16.10.2012 terminierten Lehman Verfahren sind zwei Verhandlungstermine –nach außergerichtlichen Vergleichen– aufgehoben worden. Insgesamt wurden seit April 2011 damit bereits in sieben Verfahren Verhandlungstermine aufgehoben und Urteile des BGH vermieden.

Nach Meinung von KAP Rechtsanwälte, können Lehman Geschädigte aus den verglichenen Fällen Hoffnung schöpfen. In den beiden aufgehobenen Verhandlungsterminen hatte die in diesen Verfahren beklagte Sparkasse mit den klagenden Anlegern vor den Verhandlungsterminen außergerichtlich Vergleiche abgeschlossen, woraufhin die Revision durch die Anleger zurückgenommen wurde. Bemerkenswert dabei ist, erläutert Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, dass über die Gewinnmargenproblematik hinaus weitere Aufklärungspflichtverletzungen der Bank Gegenstände dieser Verfahren waren. Beispielweise hätte der BGH in diesen Verfahren darüber entscheiden können, ob Zertifikate als Anlage für davor in einer sicheren Anlageform investierte Mittel, einem Bausparvertrag, hätten angeboten werden dürfen, ob die Funktionsweise der Zertifikate verständlich und sachgerecht erklärt worden war, ob über frühere Kurseinbrüche der den Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien aufgeklärt hätte werden müssen und ob Hinweise auf die fehlende Einlagensicherung und auf das Emittentenrisiko hätten erfolgen müssen.

So ein außergerichtlicher Vergleichsabschluss mit anschließender Revisionsrücknahme kommt in der Regel dann vor, wenn die beklagte Partei ein für sie nachteiliges Grundsatzurteil verhindern möchte. Der Vorsitzende Richter des XI. Zivilsenats beklagte diese Praxis der Revisionsrücknahme kurz vor dem Verhandlungstermin bei den Lehman Verfahren. Derzeit sind laut BGH noch fünf Revisionen anhängig, über zwei soll am 27.11.2012 verhandelt werden. Gerade die außergerichtlichen Vergleiche der Bank kurz vor den Verhandlungsterminen vor dem BGH zeigen, dass die Banken ein für sie negatives Grundsatzurteil zu den weiteren Aufklärungspflichtverletzungen fürchten.

Demgegenüber ist in den zwei Urteilen des BGH an diesem Tag einzig über die Pflichtverletzung einer Bank bei einer unterlassenen Aufklärung über Festpreisgeschäft und Gewinnmarge im Rahmen der sog. "Kick-Back" Rechtsprechung eingegangen worden. Nach Meinung der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht von KAP Rechtsanwälte war es keine Überraschung, dass der BGH an seiner bisherige Rechtsprechung festgehalten und eine Aufklärungspflicht der Bank über Gewinnmargen bei einem Festpreisgeschäft verneint hat, wobei sogar im Verfahren XI ZR 367/11 die Sache an das OLG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen wurde.
“Das heißt, Schadensersatzansprüche die auf andere Aufklärungspflichtverletzungen gestützt werden können, wie beispielsweise Falschberatung zu der Struktur und Funktionsweise eines Zertifikates oder den damit verbundenen Risiken, können weiterhin mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Dies gilt selbstverständlich auch für sonstige Zertifikate “ fasst Rechtsanwältin Appelt zusammen.

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