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Agentur

BGH: Kreditbearbeitungsgebühren können auch nach zehn Jahren noch zurückverlangt werden


29. Oktober 2014, 10:32
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen können bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.10.2014 entschieden (XI ZR 348/13).

Schon im Mai 2014 hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen in den AGB unzulässig sind. Schließlich liege die Kreditvergabe im Geschäftsinteresse der Banken und Sparkassen und daher könnten die entstehenden Kosten nicht auf die Kunden übertragen werden. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ließ sich bislang auf Kreditverträge anwenden, die seit 2011 abgeschlossen wurden. „Bei älteren Kreditverträgen war bislang unklar, ob die Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren bereits verjährt sind. Nun hat der BGH aber entschieden, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist hier nicht greift“, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann, Kooperationsanwältin des Vereins Deutsche Sozialhilfe e.V.

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass der BGH in seiner älteren Rechtsprechung durchaus Bearbeitungsgebühren von bis zu zwei Prozent gebilligt habe. Daher sei es für die Verbraucher unzumutbar gewesen, dagegen zu klagen. Dies sei erst möglich, nachdem sich 2011 eine gefestigte Rechtsprechung, die die Erhebung der Bearbeitungsgebühren missbillige, herauskristallisiert habe. „Daher können auch für Kreditverträge, die 2004 oder später abgeschlossen wurden, zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangt werden. Nur bei Verträgen, die vor 2004 abgeschlossen wurden, greift die absolute kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden“, erklärt Rechtsanwältin Scheidemann.

Mehr Informationen: www.kreditbearbeitungsgebuehren.de

Kontakt:
Jacqueline Scheidemann
Kleineweg 70
12101 Berlin
Telefon: (0 60 22) 20 55 – 2310
E‐Mail: @email

Kanzleiprofil:
Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann hat den Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Sozialrecht gelegt und ist auch bundesweit dabei behilflich, unberechtigt geforderte Bearbeitungsgebühren von den Kreditinstituten zurückzuholen.
Ihr Anspruch und ihre Motivation sind, auch denjenigen zu ihrem Recht zu verhelfen, die sich ihrer Rechte im Dschungel aus Paragraphen und Vorschriften, besonders im Sozialrecht, vielleicht gar nicht bewusst sind. Passend dazu ist Jacqueline Scheidemann auch Kooperationsanwältin für den Verein „Deutsche Sozialhilfe e.V.“.
Zu ihrer Tätigkeit gehört es ebenso, die Interessen und Rechte des Verbrauchers durchzusetzen. Dazu zählt auch die Rückforderung unberechtigt erhobener Kreditbearbeitungsgebühren durch Banken und Sparkassen. Schnell, unkompliziert und ohne großen Aufwand für den Mandanten.
Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann regelt Erstattungsansprüche auf Kreditbearbeitungsgebühren bundesweit.
Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann ist während der Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr zu erreichen.

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