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CLLB Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

DFH 73 Anlegerin erkämpft Prospekthaftungsurteil


19. Februar 2016, 10:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Anlegerin der DCSF Immobilienverwaltungsgesellschaft Nr. 4 mbH und Co. Objekt Stuttgart-Vaihingen KG (DFH 73) erkämpft Prospekthaftungsurteil gegen Bank.

Berlin, 18.02.2016 – Die Deutsche Bank AG wurde vom LG Hildesheim mit Urteil vom 19.01.2016 zu Schadensersatz wegen Fehlern des Prospekts im Zusammenhang mit der Darstellung von Risiken sog. Forward-Swaps bei der DCSF Immobilienverwaltungsgesellschaft Nr. 4 mbH und Co. Objekt Stuttgart-Vaihingen KG (DFH 73) verurteilt.
Zinsswaps dienen grds. der Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken. Im zu Grunde liegenden Fall kam das LG Hildesheim zu dem Ergebnis, dass die betroffene Anlegerin von der Bank nicht über die Risiken der Absicherung eines Zinssatzes mittels Forward-Swap betreffend eine während der Laufzeit des Fonds erforderliche Anschlussfinanzierung aufgeklärt worden war. Das Gericht sprach der Anlegerin daher gegenüber der beratenden Bank Schadensersatz in Höhe von € 14.200,00 zu.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Fondsanlegern dringend, die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn Zinsswap-Konstruktionen wurden von einer Vielzahl von Fondsgesellschaften zur Umwälzung bestehender Zinsrisiken gewählt, wobei de facto keinerlei Risikosenkung erfolgt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger vor Abschluss einer Fondsanlage zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung oder fehlerhafte Beratung nachweisen, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger erhält dann das in die Anlage investierte Kapital abzüglich etwaiger aus der Anlage erlangter Vorteile zurück.
Rechtsanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, erklärt: „Das Urteil des LG Hildesheim ist für DFH 73 Anleger dann bedeutsam, wenn diese ebenfalls nicht auf den bestehenden Prospektmangel hingewiesen wurden.“
Anleger sollten nicht lange zögern und eine auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche beauftragen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Pressekontakt: RAin Linz, CLLB Rechtsanwälte, Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Panoramastr.1. 47, 10178 Berlin, Fon: 030 / 288 789 60, Fax: 030 / 288 789 620; Mail: @email; web: www.cllb.de

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