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THIELER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anwaltskanzlei

HCI Shipping Select XX: MS Colleen in der Insolvenz – Handlungsempfehlungen für Anleger


15. Dezember 2012, 11:38
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Der Schiffsfonds HCI Shipping Select XX befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Das erste der sechs Fondsschiffe ist bereits insolvent. Den übrigen Fondsschiffen geht es wirtschaftlich nicht wesentlich besser.

Der 2006 aufgelegte Dachfonds Shipping Select XX aus dem Hause HCI hat derzeit mit mehreren erheblichen Problemen seiner sechs Schifffonds zu kämpfen. Nachdem zahlreiche Sanierungskonzepte in den letzten Jahren gescheitert sind, musste nunmehr über das Vermögen des ersten Schiffsfonds MS Colleen im Oktober dieses Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Den übrigen fünf Schiffsgesellschaften geht es wirtschaftlich auch nicht gut. Die Schiffe MS MarCalabria und MS Hammonia Palatium konnten in den vergangenen Monaten nur verminderte Chartereinnahmen erwirtschaften. Die MS HR Motivation und Benedikt Rainbow konnten wegen unzureichender Einnahmen ihre Tilgung nicht vollständig leisten, machten Verluste und konnten keine Ausschüttungen leisten. Der Tanker GasChem Ice erzielte zwar gute Einnahmen, leidet jedoch unter hohen Betriebs- und Verwaltungskosten, die dazu führten, dass keine Ausschüttungen geleistet werden konnten.

Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen, die mit zahlreichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sind. Über diese Risiken müssen die Anleger in Beratungsgesprächen aufgeklärt werden. Als Mitunternehmer tragen die Anleger alle wirtschaftlichen Risiken, die bis zum Totalverlust ihres investierten Kapitals führen können. Auf Grund dieses Risikos sind Schiffsbeteiligungen als Altersvorsorge völlig ungeeignet und dürfen nach Rechtsprechung des BGH nicht als solche empfohlen werden. Des Weiteren gibt es für die Anteile von geschlossen Fonds keinen geregelten Zweitmarkt. Die Veräußerung der Anteile ist deshalb oft gar nicht oder nur mit erheblichen finanziellen Verlusten möglich. Die Anleger müssen auch über die Höhe der Weichkosten aufgeklärt werden. Darunter versteht man Investitionen in diverse Dienstleistungen, Finanzierungen oder Gründungskosten, in die das Kapital der Anleger fließt. Weiterer aufklärungsbedürftiger Umstand sind die, aufgrund der schwankenden Weltkonjunktur, sinkenden Charterraten. Schließlich muss auch bei Beratungen über Schiffsbeteiligungen darauf hingewiesen werden, dass die Haftung der Gesellschafter aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen wieder aufleben kann. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht grundsätzlich nur bis zur Höhe der Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung. Diese kann jedoch wieder aufleben, wenn Ausschüttungen geleistet werden, die nicht als Bilanzgewinne der Gesellschaft gelten.

Viele der beratenden Banken und Anlageberater haben ihre Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs gar nicht oder nicht ordnungsgemäß über diese Risiken aufgeklärt. Aufgrund dieser Aufklärungspflichtverletzungen bestehen im Einzelfall gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Betroffene Anleger sollten umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.

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