Direkt zum Inhalt
Ciper & Coll.

Anwaltskanzlei

Anwälte Ciper & Coll. im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht erneut erfolgreich vor dem Landgericht Aachen


03. August 2018, 13:31
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Landgericht Aachen vom 03.08.2018
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Dekubitus in Folge mangelhafter Pflege und Lagerung, 20.000,- Euro, LG Aachen, Az.: 11 O 271/15

Anwälte Ciper & Coll. im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht erneut erfolgreich vor dem Landgericht Aachen

Sachverhalt:
Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 06.08.2014 bis 04.09.2014 bei der Beklagten zur Anschlussheilbehandlung nach einer Herzbypass-Operation. Bei Einweisung am 06.08.2014 litt der Kläger unter einer leichten Druckstelle am Kreuzbein. Da der Kläger bereits seit 45 Jahren querschnittsgelähmt ist, fragte die zuständige Sachbearbeiterin vom Sozialdienst vor der Verlegung im Hause der Beklagten mehrfach nach, ob die entsprechende Pflege eines Querschnittsgelähmten mit entsprechenden Einrichtungen und Hilfsmitteln gewährleistet sei. Dies wurde von den behandelnden Ärzten und der Verwaltungsabteilung der Beklagten mehrfach bestätigt.

Die Pflege des Klägers im Hause der Beklagten erfolgte vollkommen unzureichend. Es waren lediglich zwei Krankenschwestern mit der Pflege des Klägers betreut, welche ihn abwechselnd vom Rollstuhl in und aus dem Bett oder auf die Toilette hoben. Die mehrfachen Bitten des Klägers an den behandelnden Arzt eine Vorstellung bei einem Facharzt für Chirurgie zu veranlassen wurden ignoriert. Aufgrund der vorangegangenen Herzoperation durfte der Kläger keinerlei Mithilfe leisten. Ein Patienten-Lifter wurde nicht verwendet, da dieser defekt war. Auch die Matratze im Krankenbett war sehr hart und mithin für einen Querschnittsgelähmten ungeeignet. Wegen der leichten Druckstelle am Kreuzbein bat der Kläger mehrfach um eine Wechseldruck-Matratze, die für solche Fälle üblicherweise verwendet wird. Dies wurde abgelehnt. Erst am fünften Tag des stationären Aufenthaltes erhielt der Kläger eine weichere Tempur-Matratze. In diesem Zeitraum (5 Tage) hatte sich die Druckstelle des Klägers in einen ausgeprägten Dekubitus verwandelt und vergrößert. Es hatten sich Entzündungen gebildet. Ein Arzt schaute sich die immer schlimmer werdende Wunde des Klägers nicht an. Schließlich wurde die Einweisung des Klägers in ein Zentrum für Unfallchirurgie und Orthopädie in Koblenz veranlasst. Dort wurde festgestellt, dass der Kläger im Hause der Beklagten einen präsakralen Dekubitus 4. Grades mit ausgeprägten Nekrosen, foetide riechend, entwickelt hatte.

Am 04.09.2014 wurde eine chirurgische Sanierung des riesigen Dekubitus 4. Grades präsakral vorgenommen sowie mit einer chirurgischen Wundkonditionierung begonnen. Diese konnte aufgrund des ausgeprägten Befundes sowie bei ausgeprägter Blutungsneigung bei gleichzeitiger Einnahme von Clexane 0,8 ml sowie ASS 100 nur stufenweise erfolgen. Zwischenzeitlich musste der Kläger aufgrund der enormen Nachblutungen und bei bekannter kardialer Vorerkrankung auftransfundiert werden. In der Folgezei5 wurden der Kläger im Rahmen einer Operation bei bestehenden Restnekrosen debridiert. Bei den regelmäßigen Verbandwechseln sowie unter i. v.-Antibiose zeigte sich die große Wunde zunehmend sauber, sodass der Kläger nach erneuter präoperativer Vorbereitung am 06.10.2014 mittels einer VY-Lappenplastik von rechts und links an der Dekubitalulzeration präsakral versorgt werden konnte. Auch hiernach musste der Kläger auftransfundiert werden. In der weiteren Folge wurde mit einer komplexen Lagerungstherapie, um Schwer- und Druckkräfte im Bereich des OP-Gebiets zu vermeiden, begonnen. Am 03.11.2014 musste eine kleine Wunddehiszenz im kaudalen Narbenbereich excidiert werden und durch eine erneute Verschiebelappenplastik versorgt werden. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 10.12.2014 war es dem Kläger schließlich möglich, 2 x 3 Stunden täglich zu sitzen.

Der Kläger leidet bis heute unter einer enormen Einschränkung der Sitzbelastung.
Den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal im Hause der Beklagten ist vorzuwerfen, dass die Versorgung des Klägers im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Zeitraum vom 06.08.2014 bis 04.09.2014 vollkommen unzureichend erfolgte. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen, die bei einem querschnittsgelähmten Patienten, dem medizinischen Standard entsprechend, um die Dekubitusschäden zu verhindern, notwendig sind, wurden nicht durchgeführt. So wäre ein zweimaliges tägliches Waschen und Einreiben mit Franzbranntwein, Auftragen von Fettspray auf die gefährdeten Partien, Anlegen eines Dauerkatheders, Unterlagen von Schaumgummierungen und Schaumkissen, regelmäßige gründliche Körperpflege, zeitweise Lagerung auf Wasserkissen und, falls eine Dekubitus-Matratze nicht zur Verfügung steht, regelmäßige, mehrmalige stundenweise Druckentlastung durch Um- bzw. Seitenlagerung und Austrocknung der gefährdeten Gebiete erforderlich gewesen; vgl. BGH, NJW 1986,2365,2366. Der weitreichende Dekubitus 4. Grades ist allein auf die mangelnde Versorgung und Pflege des Klägers zurückzuführen und stellt einen groben Behandlungsfehler dar, der in das vollbeherrschbare Risiko fällt.

Ist die Gefahr der Entstehung eines Dekubitus außergewöhnlich groß – wie im Falle des Klägers – sind sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren; vgl. BGH, NJW 1986, 2365,2366. Dies ist im Falle des Klägers unterlassen worden. Auch der Wundverband war unzureichend

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten kam es zu einem präsakralen Dekubitus 4. Grades mit ausgeprägten Nekrosen, foetide riechend, sodass eine VY-Lappenplastik von rechts und links an der Dekubitalulzeration präsakral erforderlich wurde und der Kläger austransfundiert werden musste. Dies hätte bei einer entsprechenden Versorgung des Klägers im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Zeitraum vom 06.08.2014 bis 04.09.2014 verhindert werden können. Der weitreichende Dekubitus 4. Grades ist allein auf die mangelnde Versorgung und Pflege des Klägers zurückzuführen.

Auch der anschließende über mehrere Monate andauernde (04.09.2014 bis 12.12.2014) Krankenhausaufenthalt und die bis heute anhaltende Einschränkung der Mobilität des Klägers (Sitzbelastung) wäre bei einem dem medizinischen Standard entsprechenden Wund- und Pflegemanagement verhindert worden.

Verfahren vor dem Landgericht:
Das Landgericht hat ein fachmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses hat eindeutig einen Behandlungsfehler bestätigt.

Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ob die Parteien dem Vergleich nähertreten werden ist noch ungewiss.

Kontakt