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Nittel und Minderjahn | Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Außergerichtliche Streitschlichtung - eine bedenkenswerte Alternative zum teuren Zivilprozess


06. Dezember 2011, 09:27
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Nicht alle Mandanten verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche wie auch die eines Klageverfahrens finanziert und – bei negativem Ausgang – auch die Kosten der Gegenpartei(en) trägt. In anderen Fällen ist zwar eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, deckt aber (berechtigt oder nicht) diesen Schadensfall nicht.

Nicht selten müssen wir auch von einer Klage abraten, weil die Abwägung vor allem der prozessualen Chancen gegen die erheblichen wirtschaftlichen Risiken ergeben hat, dass die Aussichten nicht gut genug sind oder das Kostenrisiko unvertretbar hoch ist. Allerdings heißt das nicht, dass Sie gar nichts unternehmen können.
Sie können Ihre Ansprüche auch in einem Schlichtungsverfahren weiterverfolgen. Bei den Verbänden der privaten und öffentlichen Banken, der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der Sparkassen sind Beschwerdestellen eingerichtet, die zumeist von den sog. Ombudsleuten geführt werden. Daneben gibt es auch – gerichtlich beaufsichtigte und genehmigte – Gütestellen, die ebenfalls auf Antrag tätig werden. Es gibt allerdings auch einige Sparkassen und Bankinstitute, die – zum Teil auch zusammen mit anderen, zumeist in einer Region – vergleichbare Stellen eingerichtet haben.

Durch entsprechende Beschwerden oder Anträge können wir für Sie mit entsprechenden Schriftsätzen rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verjährung Ihrer Ansprüche hemmen.

Wo liegen die Vorteile solcher Verfahren?

· Ein Beschwerdeverfahren ist in aller Regel für den Beschwerdeführer kostenfrei, jedenfalls bei den Beschwerdestellen der Verbände. Anders als ein Gericht werden dort also keine Kostenvorschüsse verlangt.

· Die Verjährung Ihrer Ansprüche wird gehemmt, vorausgesetzt die Beschwerde geht dort vor Ablauf der Verjährungsfrist ein.

· In aller Regel tragen die Parteien auch ihre Kosten selbst. Falls das Verfahren für Sie als Beschwerdeführer nicht mit dem erhofften Ergebnis endet, müssen Sie – anders als im Zivilprozess, wo der ganz oder teilweise Unterliegende die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat – der Gegenseite also nicht ihre Kosten erstatten, auch falls dort Rechtsanwälte aufgetreten sind.

· Das Verfahren ist nicht so förmlich wie ein Gerichtsverfahren.

· Falls die Gegenseite unterliegt, ist das nicht so schlimm wie ein für den Anleger obsiegendes Urteil, denn rechtskräftige Urteile werden der jeweiligen Bank natürlich ständig entgegen gehalten.

· Durch ein solches Verfahren sind sie nicht gehindert, Ihre Ansprüche später einmal doch noch gerichtlich geltend zu machen.

Gibt es auch Nachteile?

Ja, es gibt auch Dinge, die Sie bedenken sollten. Als Ihre Berater haben wir Sie auch darüber aufzuklären, selbst wenn es manchmal unbequem sein mag und Ihnen die Entscheidung nicht gerade erleichtert:

· Die Banken und Sparkassen sind nicht automatisch an den Spruch des Schlichters oder Ombudsmannes gebunden, sie müssen ihn erst akzeptieren. Nur bei Streitwerten unter 5.000,00 € sind – nach der gegenwärtigen Schiedsordnung – beispielsweise die privaten Banken an einen solchen Schlichterspruch gebunden.

· Sie als Mandant haben grundsätzlich die Kosten unserer Beauftragung selbst zu tragen, auch dann, wenn eine Entscheidung zu Ihren Gunsten gefällt wird. Nur ausnahmsweise sehen die Verfahrensordnungen vor, dass der Beschwerdeführer Kosten ganz oder teilweise ersetzt bekommt.

· Endet das Verfahren nicht mit dem gewünschten Ergebnis, stehen Sie im Grunde wieder am Anfang. Danach müssen Sie erneut entscheiden, ob ggf. eine Klage erhoben werden soll, denn nach Beendigung des Verfahrens läuft die Verjährungsfrist weiter, zwar mit Verzögerung aber immerhin.

Wie hoch sind die Kosten dafür?

Ihre Vertretung in einem solchen Verfahren berechnen wir nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit der dazu erlassenen Vergütungsverordnung (VV).
Nachstehend haben wir anhand von Beispielen die Kosten für Sie ausgerechnet.

Gegenstandswert: 10.000,00 €
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1,5 Geschäftsgebühr (Vertretung, besondere Verfahren) gem. Nr. 2303 VV RVG
729,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
50,00 €
Nettobetrag
779,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
148,01 €
__
Gesamtbetrag 927,01 €

Gegenstandswert: 25.000,00 €
__
1,5 Geschäftsgebühr (Vertretung, besondere Verfahren) gem. Nr. 2303 VV RVG
1.029,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
50,00 €
Nettobetrag
1.079,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
205,01 €
__
Gesamtbetrag 1.284,01 €

Gegenstandswert: 50.000,00 €
__
1,5 Geschäftsgebühr (Vertretung, besondere Verfahren) gem. Nr. 2303 VV RVG
1.569,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
50,00 €
Nettobetrag
1.619,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
307,61 €
__
Gesamtbetrag 1.926,61 €

Dabei bedenken Sie bitte stets, dass die tatsächlichen Kosten vom Streit- bzw. Gegenstandswert Ihrer persönlichen Angelegenheit abhängen. Dieser Wert wird nicht nur von einem etwaigen Zahlungsanspruch geprägt, sondern – beispielsweise – auch von dem Wert eines etwaigen Freistellungsanspruches.
Ob es in Ihrem Fall die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung gibt, erfahren Sie – falls Sie von uns noch keine entsprechende Beratung erhalten haben – von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Bitte sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.

Ihr Ansprechpartner:
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850
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