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Agentur

BGH: Güteanträge müssen individualisiert werden


18. Juni 2015, 17:12
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Schadensersatzansprüche wegen Beraterhaftung verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährung kann durch einen Güteantrag zu einer staatlich anerkannten Gütestelle gehemmt werden. Ein solcher Güteantrag muss aber individualisiert sein. Ein standardisierter Musterantrag ist nicht ausreichend.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden (Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14), dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.

Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Diesen Anforderungen genügen Muster-Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf, wenn sie als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds enthalten oder wenn sie weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen nennen. Auch das angestrebte Verfahrensziel muss im Güteantrag ausreichend beschrieben werden. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs muss zu erkennen sein.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben oder weitere Informationen wünschen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Rössner Rechtsanwälte, München/Berlin
RA Franz-Josef Lederer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel: 089-9989220, www.roessner.de

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