Direkt zum Inhalt
schmallenberg.txt

Agentur

BGH: Nachehelicher Unterhalt kann auch bei langer Ehedauer begrenzt werden


03. Oktober 2013, 12:08
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Trotz der Unterhaltsrechtsreform vom 1. März 2013 stellte der BGH in einer aktuellen Entscheidung erneut klar, dass eine lange Ehedauer alleine nicht ausreicht, um von einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts abzusehen (XII ZB 309/11). „Neben der Ehedauer müssen vor allem auch die Rollenverteilung in der Ehe und die während der Ehe erbrachte Lebensleistung von Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden“, erläutert Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf. Außerdem ist zu beachten, inwieweit der Unterhaltspflichtige seine Karriere und Einkommen im besonderen Maß der Ehe zu verdanken hat. Die gleichen Aspekte sind auch beim Krankheitsunterhalt zu würdigen.

Im konkreten Fall hatte der BGH über eine Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt zu entscheiden. Strittig war dabei die Abänderung eines Titels.

Zum Fall: Die geschiedenen Eheleute wurden in der ehemaligen Tschechoslowakei geboren und heirateten dort 1981. Vier Jahre später siedelte das Paar nach Deutschland über. 1999 erfolgte die Trennung und 2001 die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe. 2003 wurde der Mann verpflichtet, seiner Frau einen nachehelichen Unterhalt von rund 830 Euro monatlich zu zahlen. Da die Frau 1993 so schwer erkrankte, dass sie erwerbsunfähig wurde, erhielt sie seit 1995 zudem eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 952 Euro.

Der geschiedene Ex-Ehemann hatte schließlich eine Abänderung des Titels zum Unterhalt erreicht. Seit Juni 2011 musste er nach einer Entscheidung des zuständigen OLG nur noch 400 Euro Unterhalt zahlen und seit 2012 gar keinen mehr. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und vertritt die Meinung, dass der Frau nach Würdigung aller Umstände deutlich herabgesetzter Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zusteht. Fachanwalt Heumann: „Interessant ist aber vor allem die Begründung des BGH. Denn: Die Richter sahen nicht, dass die Frau Nachteile aus der Ehe gezogen hat. Heißt: Sie musste wegen der Rolle in der Ehe nicht auf eine mögliche Karriere und damit höhere Rentenansprüche verzichten. Auch konnten weder die schwere Erkrankung noch die psychischen Probleme nach der Trennung als ehelicher Nachteil gewertet werden. Vielmehr war entscheidend, dass der geschiedene Mann seine Karriere und heutiges Einkommen in besonderem Maße der Übersiedlung nach Deutschland und damit auch der Ehe zu verdanken habe.“ Dadurch sei ein höheres Maß an nachehelicher Solidarität geboten.

„Dennoch wurde deutlich, dass die Frau nicht als Folge der Rollenverteilung in der Ehe in eine wirtschaftliche Anhängigkeit geraten ist, sondern durch ihre frühe Erwerbsunfähigkeit. So bedauernswert das Schicksal ist, bedeutet höheres Maß an nachehelicher Solidarität aber nicht, dass der geschiedene Partner dieses Schicksal unbegrenzt mittragen muss“, so Rechtsanwalt Heumann.

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/ehegattenunterhalt/

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
Telefax: 0211 / 164 60 69
Internet: www.familien-u-erbrecht.de
Email: @email

Kontakt