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Agentur

BGH spricht Treuhand-Kommanditisten mehr Rechte auf Auskunft zu


07. Februar 2013, 12:28
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Geschlossene Fonds haben meist eine feste Anzahl von Anlegern, die alle Miteigentümer der Gesellschaft sind. Der BGH hat sich aktuell mit einem Filmfonds befasst, der einem Kommanditisten nicht Auskunft über Namen und Anschriften der weiteren Anleger geben wollte. Der Anleger klagte sich durch die Instanzen und bekam nun Recht: Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds muss ihm die notwendigen Auskünfte geben. Damit wurde die Revision gegen ein OLG-Urteil in Karlsruhe abgewiesen.

Es ist davon auszugehen, dass sich mit der aktuellen Entscheidung eine ganze Reihe von ähnlichen Verfahren erledigt haben dürften. Rechtsanwalt Cäsar-Preller sieht es so: "Anleger, die Geld verloren haben, sehen natürlich in einem gemeinsamen Vorgehen aller Betroffenen größere Chancen, ihr Recht durchzusetzen. Bislang hatten nur unmittelbare Kommanditisten das Recht, weitere Personaldaten zu erfahren. Mit dem aktuellen Urteil gibt dieses Recht nun auch so genannten Treuhand-Kommanditisten die Möglichkeit, Listen von Betroffenen zusammen zu stellen. Diese sind nicht im Handelsregister eingetragen und werden bei Fondsangelegenheiten von Treuhändern vertreten.“

Die klagenden Anleger waren der Meinung, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten hatten die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten verweigert. In allen vier Fällen hatten die Klagen vor dem Oberlandesgericht München Erfolg.

In zwei Verfahren hatten die beklagten Fondsgesellschaften die Revisionen zurückgezogen. In den beiden verbleibenden Fällen entschieden die Karlsruher Richter anlegerfreundlich! Sie machten keinen Unterschied aus eingetragen Kommanditisten und Anteilseignern, die von Treuhändern vertreten werden. Eine besondere Gefahr des Datenmissbrauchs sah der Bundesgerichtshof nicht, auch nicht eine Verletzung der Anonymität der weiteren Treuhandkommanditisten.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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