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Agentur

BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer: Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen


26. Juli 2014, 13:12
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Häufig werden Lebens- und Rentenversicherungen gekündigt, etwa weil zusätzlicher Liquiditätsbedarf besteht oder weil sich die Versicherung nicht wie erwartet rentiert. In Deutschland werden laut Berichten der Verbraucherzentralen bis zu 80 Prozent der Lebensversicherungen vor Ablauf gekündigt. In jedem Fall gilt: Vor einer etwaigen Kündigung sollten sich die Versicherungsnehmer beraten lassen, ob eine Kündigung oder ein Widerruf bzw. Widerspruch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Übrigen: Wer bereits seine Lebensversicherung gekündigt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein vorteilhafteres Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht ausüben.

Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 - entschieden, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer bereits erfolgten Kündigung sein Widerspruchsrecht grundsätzlich noch ausüben kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerspruchsfrist noch nicht in Gang gesetzt wurde. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Ist dieses nicht der Fall, wird die Frist nicht in Gang gesetzt, so dass der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. nach wie vor ausüben kann. Die Rechtsprechung formuliert dabei bestimmte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung, die durch einen Fachanwalt juristisch geprüft werden sollte.

Dem Widerspruch steht auch nicht die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegen, wonach das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nach dem oben genanntem Urteil des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass diese Regelung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Der Widerspruch kann daher auch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie noch ausgeübt werden.

Die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. besteht für Verträge, die in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossen worden sind.

Auch für (fondsgebundene) Lebens- und Rentenversicherungen, die ab 1991 abgeschlossen wurden, kommen Widerrufsmöglichkeiten in Betracht, sofern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Einschlägig ist in diesen Fällen § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (alte Fassung). Liegt in diesen Fällen keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor, ist der Versicherungsnehmer zum Widerruf berechtigt, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 -).

Rückabwicklung

Während bei einer Kündigung nur der Rückkaufswert verlangt werden kann, besteht im Fall des möglichen Widerspruchs gem. § 5 a VVG a.F. bzw. des Widerrufs gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. ein Anspruch auf Rückabwicklung. Der Versicherungsnehmer kann daher die Rückzahlung der gezahlten Prämien verlangen, muss sich allerdings die Vorteile infolge des Risikoschutzes anrechnen lassen. Im Hinblick auf die Nutzungszinsen besteht seitens des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf die tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzungen (BGH, Beschluss vom 30.07.2012 – IV ZR 134/11 –).

Hahn Rechtsanwälte empfiehlt daher, die Möglichkeit eines Widerrufs / Widerspruchs des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages prüfen zu lassen. Dies gilt auch nach einer bereits erfolgten Kündigung. Senden Sie uns bitte bei Interesse an einer Prüfung den beigefügten Fragebogen (hier zum Download http://www.ra-hahn-mcl.de/blog/wp-content/uploads/2014/07/Widerruf-von-… ) ausgefüllt nebst der dort aufgeführten Unterlagen zu. Wir bieten die Prüfung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 50,00 € inkl. MwSt. an.

Ansprechpartner sind Rechtsanwalt Dr. Oliver Rosowski und Dr. Petra Brockmann (@email).

Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Hahn Rechtsanwälte wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2013/2014, erneut als „häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.

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