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CLLB Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Ende des ewigen Widerrufsrechts zum 21.06.2016


20. April 2016, 10:02
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, 20.04.2016: Aufgrund einer Gesetzesänderung können zwischen 01.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge allenfalls noch bis 21.06.2016 widerrufen werden.

Nach einer seit dem 21.03.2016 geltenden gesetzlichen Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

„Diese Regelung greift unseres Erachtens massiv in die Rechte der Verbraucher ein“, so Rechtsanwalt Christoph Schneider von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin. „Betroffenen Darlehensnehmern bleiben demnach nur noch etwa zwei Monate Zeit, um das ihnen möglicherweise zustehende Widerrufsrecht noch auszuüben“, so Rechtsanwalt Schneider weiter.

Bislang galt das Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu erhalten. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christoph Schneider, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de

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