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Agentur

Gemeinsames Sorgerecht muss auch tatsächlich zum Wohl des Kindes sein


02. Oktober 2012, 15:37
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Auch Kinder getrennt lebender Eltern sollen – wenn irgend möglich - in dem Bewusstsein aufwachsen, dass sich beide Elternteile um sie kümmern und Verantwortung übernehmen.

Gemeinsames Sorgerecht bei nichtehelichen Eltern

Das gilt neuerdings aufgrund der Judikatur des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und – ihm folgend – des Bundesverfassungsgerichts auch für Kinder nichtehelicher Eltern: Auch bei ihnen ist neuerdings auf Antrag des Vaters von den Gerichten zu prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dienlich ist oder wenigstens nicht widerspricht. „Allerdings verneint die Rechtsprechung immer wieder die Kindeswohldienlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts, wenn nicht beide Eltern willens und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Auf Grundlage dieser verbreiteten Rechtsauffassung hat es dann nach wie vor ein Elternteil in der Hand, die gemeinsame Sorge zu torpedieren, um diese zu verhindern – selbst wenn der andere Elternteil besten Willens ist, in Belangen des gemeinsamen Kindes mit dem Ex-Partner zu kooperieren. Diese Rechtsprechung ist daher kritisch zu sehen“, erklärt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.

Antrag eines nichtehelichen Vaters auf gemeinsames Sorgerecht

In einem jüngeren Urteil des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.06.2012 - 10 UF 45/12) wies das OLG Brandenburg den Antrag eines Vaters auf gemeinsames Sorgerecht ab. Ein gemeinsames Sorgerecht sei nicht zu verantworten, wenn beide Elternteile erhebliche Vorbehalte gegeneinander haben, so dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken nicht möglich sei, so die Richter. Ohne ein Mindestmaß an Übereinstimmung und angemessener Kommunikation diene das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindeswohl.

Konkret ging es in dem Fall um ein nichteheliches Kind, das nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter lebte. Der Vater hatte die Vaterschaft noch vor der Geburt wirksam anerkannt, an einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung wollte die Mutter nicht mitwirken. In der Folge kam es zwischen den Eltern immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Nach einem Umgangsverfahren erhielt der Vater regelmäßiges Umgangsrecht an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien. Gleichzeitig hatte der Vater noch ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet und das zuständige Amtsgericht hatte das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen. Das OLG Brandenburg hob nach Beschwerde der Mutter diesen Beschluss auf.

Als Hauptgrund führten die OLG-Richter die nicht gegebene Kommunikationsfähigkeit der Elternteile an. Ein Mindestmaß an Kommunikation sei aber zwingend notwendig, um gemeinsam wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes treffen zu können.

Fachanwalt Alexander Heumann: „Die Gerichte sollten bei ihren Entscheidungen bedenken, dass ein Elternteil ohne (Mit-)Sorgerecht nicht einmal das Recht hat, von Ärzten, Kindertagesstätten oder Schulen Auskünfte über sein Kind einzuholen, wenn der andere Elternteil dem widerspricht bzw. seine Zustimmung hierzu verweigert. Diese Rechtlosigkeit lässt sich sowohl mit der grundsätzlich nach Art 6 Grundgesetz bestehenden elterlichen Erziehungspflicht, die mit der Trennung nicht endet, als auch mit dem Kindeswohl nur schwer in Einklang bringen.“

Mehr Informationen zum gemeinsamen Sorgerecht: http://familien-u-erbrecht.de/sorgerecht

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
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