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Agentur

Kündigung während Krankheitsfall – Erkrankung darf nicht der Anlass sein


25. August 2015, 16:51
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Arbeitgeber können Arbeitnehmer auch dann kündigen, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig, also krankgeschrieben, sind. Die Erkrankung darf jedoch nicht der Anlass der Kündigung sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. Mai 2015 entschieden (Az.: 7 Sa 694/14).

Zu unterscheiden sind der Kündigungsgrund und der Anlass der Kündigung. Bei langanhaltenden oder vielen Kurzerkrankungen kann der Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen. Nur wenn die Erkrankung zum Anlass der Kündigung genommen wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Krankheit sei dann Anlass der Kündigung, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären. Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit scheidet damit aus, wenn der Arbeitnehmer zwar zur Zeit des Zugangs der Kündigung krank ist, der Arbeitgeber jedoch von der (bevorstehenden) Erkrankung keine Kenntnis hat, erklärte das LAG Rheinland-Pfalz.

Im konkreten Fall hatte sich ein Kraftfahrer über den Zustand seines Busses beschwert, da dieser offenbar gedrosselt war, und die Arbeit deshalb abgebrochen. Wegen dieses Verhaltens kündigte ihn der Arbeitgeber einen Tag später fristlos. Der Fahrer hatte sich inzwischen krankschreiben lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung allerdings noch nicht vor.

Gegen die fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer. Er klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um einen Monat und entsprechende Lohnfortzahlung. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab ihm in erster Instanz teilweise Recht. Zwar habe das Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden, dennoch habe der Kläger Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil der Arbeitgeber die Erkrankung zum Anlass genommen habe, die Kündigung auszusprechen.

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied jedoch anders. Die Kündigung sei wegen der Arbeitsverweigerung erfolgt. Die Erkrankung sei also nicht der Anlass der Kündigung gewesen, zumal die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht vorlag. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Aus verschiedenen Gründen kann der Arbeitgeber gezwungen sein, seinen Beschäftigten zu kündigen. An erster Stelle stehen dabei die betriebsbedingten Kündigungen. Es können aber auch andere Gründe vorliegen, wie z.B. das Verhalten des Arbeitnehmers. Allerdings müssen bei Entlassungen auch immer die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Nicht jede Kündigung ist zulässig.

Neben der Kündigung kommt es im Arbeitsrecht auch an anderen Punkten immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Häufig werden auch andere Rechtsgebiete wie das Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht davon berührt. ROSE & PARTNER LLP. hat als bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei wichtige Fragen zum Arbeitsrecht unter http://www.rosepartner.de/arbeitsrecht.html zusammengefasst.

Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)

ROSE & PARTNER LLP.
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