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Nittel und Minderjahn | Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf


01. Juni 2015, 15:38
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

OLG Hamm stärkt Verbraucherrechte

Neckargemünd, den 01.06.2015 - Treffen Bank und Darlehensnehmer zur Regelung der Rückführung eines Darlehens vor Ablauf der Zinsbindung eine Aufhebungsvereinbarung, in der auch ein Vorfälligkeitsentgelt festgelegt wird, kann der Verbraucher trotzdem nachträglich den Widerruf des Darlehensvertrags erklären, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies entschied das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 25. März 2015 (31 U 155/14). Es gab damit einem Verbraucher Recht, der von seiner Bank die Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von rund 6.000 € verlangt hatte.

Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei vereinbarter Aufhebung des Verbraucherdarlehensvertrages möglich

Die Bank hatte eingewandt, durch die zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens getroffene Vereinbarung sei das Widerrufsrecht gegenstandslos geworden. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: "Das OLG stellt sich auf den Standpunkt dass der Darlehensnehmer, dem keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, sein Widerrufsrecht unbefristet wahrnehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig erfüllt wurde. Damit steht auch eine Aufhebungsvereinbarung einem Widerruf nicht entgegen." Auf die zu erstattende Vorfälligkeitsentschädigung sprach das Gericht dem Kunden auch noch Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins zu.

Fachanwalt Mathias Nittel: "Das Urteil zeigt, dass es auch bei bereits abgelösten Darlehen Sinn macht, prüfen zu lassen, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht korrekt erfolgte." War dies nicht der Fall, bestehen grundsätzlich gute Chancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

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Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/06/01/olg-hamm-staerkt-verbraucherrec…

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