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Schiffsfonds - BGH entscheidet zugunsten von Anlegern notleidender Schiffsfonds | KAP Rechtsanwälte


13. März 2013, 02:35
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, den 13.03.2013 - In zwei aktuellen Urteilen (AZ II ZR 73/11 und II ZR 74/11) hat der für Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Anlegern notleidender Schiffsfonds Mut gemacht. Die Urteile zeigen geschädigten Schiffsfondsanlegern, insbesondere der Dr. Peters Gruppe oder der HANSA TREUHAND, deutlich bessere Möglichkeiten auf, sich gegen Forderungen auf Rückzahlung der Fondsgesellschaften zur Wehr zu setzen, als bisher. Es geht darum, ob ein Schiffsfonds bereits an die Anleger gezahlte Ausschüttungen, die im Nachhinein als „Darlehen“ umdeklariert wurden, in der Krise von den Anlegern zurückfordern kann. Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Vorgehensweise eine klare Absage.

Wie in seiner Pressemitteilung Nr. 39/2013 veröffentlicht, teilt der Bundesgerichtshof die Ansicht, die Experten schon im Vorfeld vertreten hatten: "Egal wie die Ausschüttungen deklariert sind, einen Anspruch auf Rückzahlung hat der Schiffsfonds nur dann, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag ausdrückliche Regelungen dazu getroffen worden sind." erläutert Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Alice Wotsch der Kanzlei KAP Rechtsanwälte näher. Die „versteckte“ Buchung der Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zulässig. Nur die Gläubiger haben, nach richtiger Ansicht des Bundesgerichtshof insoweit die Möglichkeit auf die entsprechenden Ausschüttungen zuzugreifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Dies müsste im Einzelfall jeweils überprüft werden. Im Rahmen von Sanierungskonzepten oder ähnlichem ist eine derartige Rückforderung von der Fondsgesellschaft nicht möglich.

Da gerade in letzter Zeit viele Fonds versucht haben, in ihrer Notlage die bereits gezahlten Ausschüttungen von Anlegern zurückzuerhalten, dürfte diesen Anlegern nun ein Stein vom Herzen fallen, dass neben den zu erwartenden hohen Verlust ihrer Anlagen nicht auch noch entsprechende „Darlehensforderungen“ von Seiten der Fonds zu bezahlen sind. "Dies betrifft nach unserer Erfahrung insbesondere Schiffe, beispielsweise der Dr. Peters Gruppe und der HANSA TREUHAND Schiffsbeteiligungs GmbH & Co. KG. Bei der Dr. Peters Gruppe war es in der Vergangenheit häufig so, dass diese ihre Anleger, insbesondere vor dem Landgericht Dortmund verklagte und dort aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund und des Oberlandesgerichts Hamm auch entsprechend Recht bekam. Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage erteilt." ist Rechtsanwalt Thorsten Krause, Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, zufrieden.

Anleger haben damit deutlich bessere Chancen sich gegen Rückforderungen „ihrer“ Fonds zu verteidigen. Wenn Sie auch zur Rückzahlung aufgefordert wurden oder Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, hier erst einmal die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderungen prüfen zu lassen. Wie das neuste Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt, können diese Forderungen der Fonds häufig unberechtigt sein.

Weiterer Lesestoff zum Thema Schiffsfonds finden Sie unter: http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/schiffsfonds/html
Dr. Peters Schiffsfonds: http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/dr_peters.html

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