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Agentur

Schrottimmobilien: Nachträgliche Berücksichtigung von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung


25. Oktober 2012, 17:37
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Zahlreiche Anleger versuchen ihr Glück mit dem Erwerb von Immobilien als Kapitalanlage. Erwirtschaftet die erworbene Immobilie aber nicht die erhoffte Rendite in Form von Mieteinnahmen, bleibt oftmals nur der Verkauf. Besonders ärgerlich ist die Situation dann, wenn der Veräußerungserlös nicht einmal ausreicht, um den Finanzierungskredit zu tilgen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war hier bisher sehr rigide und anlegerunfreundlich, da die nachträglichen Schuldzinsen in solchen Fällen nicht steuerwirksam berücksichtigt werden konnten.

Dies hat sich nun mit dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2012 (IX R 67/10) grundlegend geändert. Nach dieser Entscheidung können nun grundsätzlich auch Schuldzinsen für den Kredit, mit dem der Erwerb einer zu vermieteten Immobilie finanziert wurde, nachträglich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sofern der gesamte Veräußerungserlös für die Darlehenstilgung aufgewendet wurde.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden hat schon viele geschädigte Anleger von Schrottimmobilien vertreten. Er begrüßt dieses Urteil. Es sei ein Schritt in die richtige Richtung, dass geschädigte Anleger wenigstens vom Fiskus begünstigt werden, so der Anlegerschützer.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/rechtsgebiete/anlegerschutz

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