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Agentur

Unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken kann teuer werden


18. Februar 2013, 12:19
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken, dazu zählen z.B. auch Parkplätze eines Supermarkts, kann teuer werden. Die Grundstückseigentümer dürfen die Autos abschleppen lassen, sofern sie einen entsprechenden Warnhinweis aufgestellt haben. „Das Auto muss auch erst dann wieder herausgegeben werden, wenn die Abschleppkosten beglichen sind“, erklärt Rechtsanwalt Roland Fritzsch. „Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.“ (AZ V ZR 30/11)

„Der Gesetzgeber spricht den Grundstückeigentümern bzw. dem beauftragten Abschleppdienst in diesen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht aus. Das Gesetzgeber verfolgt mit dem Zurückbehaltungsrecht den Zweck, Druck auf den Schuldner, hier auf den Parksünder, auszuüben“, erklärt der Jurist. Wer sein Auto also unerlaubt auf Privatgrundstücken parkt und dieses abgeschleppt wird, muss erst die Abschleppkosten bezahlen, ehe er den Anspruch auf Herausgabe des Autos hat.

In dem Fall vor dem BGH hatte eine Frau auf Herausgabe und Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den Abschleppdienst geklagt, die ihren Wagen länger als erlaubt auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte und dieser abgeschleppt wurde. Ein entsprechendes Warnschild war vorhanden. Die Frau weigerte sich jedoch die Kosten für das Abschleppen zu übernehmen. Daher bekam sie ihr Auto nicht zurück und klagte bis vor den BGH.

Dieser wies die Klage jedoch ab. „Dem Abschleppdienst steht ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts verstoße – so der BGH – nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, obwohl der Wert des Autos den Wert der Forderung übersteigt. Das Zurückbehaltungsrecht würde den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, nämlich Druck auf den Schuldner auszuüben, verlieren, wenn dies nur bei nahezu ausgeglichenen Wertverhältnissen ausgeübt werden könne. In Fällen, in denen wie hier eine nicht unerhebliche Diskrepanz besteht zwischen dem Wert der Forderung und der herausverlangten Sache, hat stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Die Abwägung fiel zu Lasten der Klägerin aus, denn diese hätte die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Zahlung von Sicherheitsleistungen abwenden können. Sie hätte sich nämlich in Anbetracht der geringen Forderung in von Höhe 219,50 € mit einfachen Mitteln wieder Zugang zum KFZ verschaffen können. “, erklärt Rechtsanwalt Fritzsch.

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