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Rieder Media

Agentur

Österreich bestraft Fahrerflucht auf der Piste wie Fahrerflucht im Straßenverkehr


17. Dezember 2015, 15:43
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

(Zürich/Innsbruck, den 17. 12. 2015) Skifahrer, die meinen, auf der Piste einen Unfall verursacht zu haben, sollten sich hüten, gegenüber dem Unfallgegner oder möglichen Zeugen eine Alleinschuld zuzugeben. „Mindestens acht von zehn Skifahrern, die mit einem anderen zusammenstoßen, sehen den Unfallgegner vor der Kollision überhaupt nicht oder erst so spät, dass sie nicht mehr ausweichen können“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. Da Kollisionen häufig bei gegengleichen Schwüngen oder Schrägfahrten passieren, waren dann oft beide Skifahrer unaufmerksam oder haben den Verkehr auf der Piste nicht richtig wahrgenommen. „Das führt dazu, dass beiden Unfallgegnern ein Verschulden anzulasten ist“, stellt Tramposch klar. Ein Schuldanerkenntnis wäre in diesem Fall voreilig gewesen.

Noch riskanter ist es, sich im Falle eines Skiunfalls klammheimlich von der Unfallstelle zu entfernen, um möglichen Regressansprüchen zu entgehen. „Wer erwischt wird, dem droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung“, stellt Tramposch, dessen Kanzlei sich unter anderem mit Skihaftungsrecht beschäftigt, klar. Fahrerflucht auf der Skipiste wird in Österreich wie Fahrerflucht im Straßenverkehr geahndet.

Bei leichten Verletzungen des Unfallopfers kommen dann Geldstrafen oder für die fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und für die unterlassene Hilfeleistung, das sogenannte Imstichlassen eines Verletzten, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf einen zu. Bei schweren Verletzungen erweitert sich der Strafrahmen auf bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe bei der Körperverletzung und auf bis zu zwei Jahre bei der unterlassenen Hilfeleistung.

„Können Unfallzeugen eine gute Personenbeschreibung liefern, sind die Chancen, einen Flüchtlingen ausfindig zu machen, gar nicht so schlecht“, betont Tramposch. Die Polizei wertet dabei sowohl die Zeugenaussagen als auch die Daten der Liftkarten aus.

Dieses Risiko einzugehen, ist nicht ratsam. Besser sollte man sich auch als möglicher Verursacher an ein paar Regeln halten. Dazu gehört zunächst einmal, Erste Hilfe zu leisten, die Rettungskräfte zu verständigen und die Unfallstelle abzusichern. Außerdem sind auf jeden Fall die persönlichen Daten der beteiligten Unfallgegner auszutauschen. Zudem rät Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört: „Umstehende helfende Personen sollte man fragen, was sie gesehen haben und sich je nach Informationsgehalt der Aussage ihre Daten notieren, um sie als Zeugen benennen zu können.“ Zudem sollte der Unfallort fotografiert werden, denn die Polizei macht dieses in der Regel erst einige Tage nach dem Unfall.

Die ausgewählten Zeugen sollten bereits bei der eigenen Unfallschilderung bei der Polizei als Beleg für die Aussage benannt werden. Wichtig und letztlich relevant sind Zeugen vor allem, wenn sie mehr als den reinen Sturz gesehen haben, also eben auch, wie die Fahrlinien der Unfallgegner verlaufen sind. Wer nur den Sturz sieht, kann meist kaum etwas zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens beitragen.

Bei der polizeilichen Vernehmung ist darauf zu achten, dass man vor der Befragung über seine Rechte aufgeklärt wird. Und das Vernehmungsprotokoll muss sehr genau durchgelesen werden, bevor der Befragte es unterschreibt.

Die vielleicht wichtigste Vorsorge für einen möglichen Skiunfall ist jedoch bereits vor dem Urlaub zu treffen. Tramposch: „Eine Haftpflichtversicherung beugt einer finanziellen Belastung im Hinblick auf die Unfallkosten eines Skiunfalls vor. Wer sie rechtzeitig abgeschlossen hat, braucht auch gar nicht mehr über eine Fahrerflucht nachzudenken.“

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