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EXCONCEPT GmbH

Agentur

EU-Geoblocking-Verordnung – neue Anforderungen für Onlinehändler, bei denen EXCONEPT unterstützt


05. Dezember 2018, 11:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Stuttgart, 05.12.18 - Seit dem 03.12.18 kommt die europäische Verordnung zum Geoblocking zur Anwendung und verlangt mehr Transparenz seitens der Shop-Betreiber. Für die Vereinheitlichung des europäischen Binnenmarktes sind entsprechende Vorkehrungen im Onlinehandel zu treffen.

Mit der Verordnung zum Geoblocking soll Online-Shopping grenzüberschreitend fairer werden. Der europaweite Vertrieb soll attraktiver gemacht werden, während Kunden zukünftig europaweit zu gleichen Bedingungen einkaufen und bezahlen. Eine Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Niederlassungsortes etwa durch eine automatisierte Weiterleitung ist nicht mehr zulässig. Kunden von Onlineshops im europäischen Inland, Norwegen, Island und Liechtenstein dürfen selbst entscheiden, über welche länderspezifische Shop-Version Sie Einkäufe tätigen und bezahlen. Wird ihnen der Zugriff auf länderspezifische Onlineshops verwehrt und sind sie möglicherweise von einem Angebot ausgeschlossen, können Abmahnungen und Unterlassungsklagen für die Onlinehändler drohen.

Welche Bereiche betrifft das Geoblocking?

Neben der Gleichbehandlung ausländischer Kunden sind diesen die gleichen Zahlungsoptionen anzubieten. Zudem dürfen bei Waren und Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Kaufbedingungen aufgrund von Geodaten ausgewiesen werden. Shop-Betreiber sind jedoch nicht verpflichtet, alle europäischen Mitgliedsstaaten zu beliefern und müssen dem Kunden nur ermöglichen, seine Ware in ein beliefertes Land schicken zu lassen. Auch können sie bei gerechtfertigten Gründen wie einem Zahlungsausfallrisiko die Lieferung bis zum Zahlungseingang zurückhalten. Verfügen Onlinehändler über mehrere Shop-Versionen müssen sie jederzeit einen Wechsel etwa über ein Länderflaggen-Icon ermöglichen.
Neben Hotels, Autovermietern und Ticketshops mit Online-Kartenverkäufen sind die kommerziellen Onlinehändler sowie Shopbetreiber auf den Marktplätzen von Amazon oder Ebay betroffen.

Wann greift die Geoblocking-Verordnung nicht?

Existieren gerechtfertigte Gründe, wie real höhere Kosten, Regulierungen, Urheberrechtsbestimmungen oder andere Marktbedingungen, können die ungleichen Bedingungen trotz Geoblocking-Verordnung weiterbestehen. Auch sind nicht alle Waren und Dienstleistungen von der Geoblocking-Verordnung gleichermaßen betroffen. Bestimmte Streaming-Dienste und Anbieter von Medieninhalten mit besonderem Schutzrecht (Urheberrecht) wie Filme, Musik, E-Books, PC-Games können ausländische Kunden weiterhin ausschließen. Eine Ausnahme bildet die Portabilitätsverordnung, wenn diese Inhalte dennoch verfügbar gemacht werden müssen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Finanz-, Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen (z.B. Flugticket-Verkauf) sowie Kleinunternehmen. Geschäfte im B2B-Bereich sind nicht betroffen, sofern es sich bei dem Warenempfänger nicht um den Endkunden handelt.

EXCONCEPT erweitert Service-Angebot im Rahmen der Geoblocking-Verordnung

Im Zuge der Notwendigkeit einer Shop-Umstellung erweitert EXCONEPT seinen Service. Neben der bisherigen Umsetzung von E-Commerce-Projekten, Online-Präsenzen und Supportdienstleistungen bietet EXCONCEPT jetzt ebenfalls einen Schnellcheck und eine technische Umsetzung der Anforderungen der Geoblocking-Verordnung für seine Kunden an. Die Leistungen umfassen neben der Beratung unter anderem die Bearbeitung der standortbezogenen Zugangsblockaden und automatischen Weiterleitungen, die Einrichtung der Verfügbarkeit aller Shop-Versionen für alle Kunden sowie der Zahlungsmethoden für EU-Länder.

Mehr Informationen zu Geoblocking und den angebotenen Leistungen erhalten Sie hier: https://www.exconcept.com/de-de/geoblocking/

EXCONCEPT GmbH
Laura Kremer
+49 711 99596202
Rotebühlstr. 115a
70718 Stuttgart
@email
www.exconcept.com

Die vorliegenden Informationen umfassen die wichtigsten Inhalte und Handlungsempfehlungen zum Geoblocking, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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