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mzs Rechtsanwälte GbR

Anwaltskanzlei

Über zwei Jahre „Lieferheld-Urteil“ und keine Rechtssicherheit


30. Juni 2014, 09:05
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Mehr als zwei Jahre sind vergangen seit dem viel diskutierten Urteil des Landgerichts Köln vom Herbst 2011 (Az. 81 O 91/11). Damals waren bankrechtliche Fragen von Online-Vermittlungsplattformen in den Fokus gerückt. Der Anbieter lieferheld.de hatte damit geworben, dass Essen nicht nur sofort bestellt, sondern auch gleich an lieferheld.de bezahlt werden kann. Aber: Diese Weiterleitung des Kaufpreises an die Gastronomen - abzüglich der Provision – stellte nach Ansicht des Landgerichts Köln einen Zahlungsdienst in Form des Finanztransfergeschäfts dar. Zur Erbringung von Zahlungsdiensten fehlte lieferheld.de jedoch eine Erlaubnis der BaFin.

Für das Landgericht Köln waren die Regeln klar: Wer im Inland gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt muss nach § 8 Abs. 1 ZAG des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) eine Erlaubnis bei der BaFin beantragen. Dies hatte lieferheld.de aus Sicht des Gerichts aber gerade versäumt. Daraus resultierte das Recht des klagenden Mitbewerbers - in diesem Fall das Konkurrenzunternehmen pizza.de - dem Konkurrenten diesen Zahlungsverkehr untersagen zu lassen. Das Kölner Landgericht ordnete die Unterlassung des Angebots dieser Zahlungsabwicklung an.

Diese Sache unterstrich damals die Notwendigkeit, sich mit dem ZAG gut auszukennen, um Schwierigkeiten bei der Einführung von Zahlungsabwicklungen zu verhindern. Zum Bedauern der Marktteilnehmer ist auch nach mehr als zwei Jahren seit dem Urteil in Sachen lieferheld.de die Rechtslage immer noch nicht eindeutig. „Zahlungsdienste, die lediglich als Annex zur Haupttätigkeit erbracht werden, sollten nicht Gegenstand einer Regulierung durch die BaFin sein“, sagt die Düsseldorfer Expertin Dr. Barbara Dörner von mzs Rechtsanwälte. Eine öffentliche Stellungnahme der BaFin zu diesem Thema fehlt jedoch. So stellen sich zurzeit insbesondere sogenannte Mittelverwendungstreuhänder die Frage, ob Sie auch ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG Geldbeträge entgegennehmen und weiterleiten dürfen.

Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte hat unter Federführung von RA Gustav Meyer zu Schwabedissen und Dr. Barbara Dörner als Informationsquelle die Internetseite www.zag-recht.de ins Leben gerufen. Die Seite befasst sich unter anderem auch mit den Begriffen „Zahlungsdienst“ und „E-Geld“ sowie mit den notwendigen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung. Die Auflagen sind konkret: Es muss zum Beispiel einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsleiter geben. Auch ist ein Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zu erstellen. Darüber hinaus muss es einen Geldwäschebeauftragten im Unternehmen geben, die IT sollte besonders sicher sein und zahlreiche Anzeige- und Meldepflichten müssen eingehalten werden.

Mehr Informationen: www.zag-recht.de

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