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Agentur

"Wetten auf den Tod" ist kein Finanzprodukt zur Altersvorsorge


23. Mai 2013, 13:43
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

„Der Handel mit ausländischen Versicherungspolicen ist eigentlich keine Option für Anleger, die auf Sicherheit gehen wollen und ihr Geld in eine alternative Altersvorsorge stecken möchten!“ – Für Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in München, ist es daher nur folgerichtig, dass es für Anlagen dieser höchst spekulativen und komplizierten Art einen Ausweg gibt, falls falsche Beratung im Raum steht und der Anleger nicht das Finanzmarktprodukt erhalten hat, das zu ihm passt und dessen Risiken er abschätzen konnte.

In einem aktuellen Fall konnte Dr. Klass nach Klageeinreichung für einen Anleger die fast komplette Rückabwicklung der Kapitalanlage erreichen: Die Gegenseite zeigte sich sehr kooperativ und stimmt nach dem Sachvortrag einem Vergleich zu. Eine Bank aus München und die Raiffeisen Versicherungsmakler GmbH waren von Dr. Klass auf Schadensersatz verklagt worden. Mit dem ausgehandelten Vergleich kann der Kläger zufrieden sein. Dr. Klass: „Größter Vorteil für ihn ist nun die Tatsache, dass er aus dieser ungewissen Nummer heraus gekommen ist und nicht mehr um sein Geld bangen muss. Er kann jetzt in aller Ruhe nach einer geeigneten Kapitalanlage suchen und seinen Lebensabend absichern!“

In der Klageschrift hatten Dr. Klass und sein Mandant zum einen die Zahlung von 6.949,61 Euro zuzüglich Zinsen verlangt für die Abtretung der Ansprüche des Anlegers aus einer Versicherungspolice bei der Reliastar Life Insurance Company. Bei der Rückabwicklung einer zweiten Policensache sollten zum anderen 37.480,86 Euro zuzüglich Zinsen erstattet werden. Hier ging es im Einzelnen um Policen der Transamerica Occidental Life Insurance Co und der Massachusetts Mutual Life Insurance Co. Dr. Klass: Wir haben die damaligen Berater wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss von Kapitalanlagegeschäften in Anspruch genommen und Schadensersatz verlangt! Es wurden verschiedene Aufklärungspflichtverletzungen aufgezeigt. Daraus resultiert die Forderung nach der Rückzahlung des gesamten Kapitals.“

Jurist Klass hatte von Anfang an ein gutes Gefühl: „Wir konnten die Klage auf die ViaLife-Entscheidungen des LG München I (Urteil vom 30.01.2012 – 32 O 15036/11 und Urteil vom 25.06.2012 – 28 O 25634/11) und des OLG München (Beschluss vom 02.10.2012 – 8 U 1273/12) stützen! Diesen Zusammenhang erkannten offensichtlich auch die Beklagten und stimmten vor dem Landgericht München einem Vergleich auf Basis von rund 33.300,00 Euro zu.“

Die Komplexität solcher Policendeals wird deutlich, wenn man sich das Geschäftsmodell einmal aus der Nähe betrachtet. Dr. Klass: „Das ist nichts anderes, als eine ‚Wette auf den Tod` eines im Ausland versicherten Menschen. Die Garantieleistung sollte für den Fall erfolgen, dass sich das sogenannte Langlebigkeitsrisiko verwirklicht, also die jeweils versicherte Person über den prognostizierten Todeszeitpunkt hinaus am Leben bleibt.“

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Wenn die versicherte – stets ältere und kranke – Person bis zum erwarteten Termin stirbt, gelangt die zugesicherte Ablaufsumme seitens der Lebensversicherung zur Ausschüttung. Lebt die Person aber länger als kalkuliert, springt, so jedenfalls die Theorie, nach einer Wartezeit eine Art Zusatzversicherung ein (in Gestalt der Policenaufkäuferin bzw. der Fondsgesellschaft, die sich ihrerseits anderweitig rückversichert hat) und zahlt einen garantierten Betrag zu einem fixen Termin an die Gemeinschaft der Anteilsinhaber aus. Dieses Finanzprodukt wurde dem Anleger als sicher empfohlen. Es würde sich um eine Lebensversicherungspolice handeln, die in Amerika von einer Gesellschaft aufgekauft worden und deren Auszahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt auf jeden Fall über eine weitere Versicherung garantiert sei. Es würde sich dabei um seriöse Unternehmen handeln. Im Prinzip bestünde lediglich, so der weitere Hinweis, nur ein Währungsrisiko.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die für die Rückversicherung zuständige Firma insolvent ist und keine Zahlungen leisten kann. Neben weiteren beteiligten Firmen ist die Aufkäuferin der Policen, die in Amerika erworben und Deutschland weiterverkauft bzw. vertrieben worden sind, ebenso bankrott. Doch damit nicht genug: Im Nachhinein erfuhr der Klass-Mandant, dass er gar nicht direkt eine Police, sondern lediglich einen Policenanteil an einer US-Risikolebensversicherung und eine damit einhergehende Zwangsmitgliedschaft in einer BGB-Gesellschaft erworben haben soll.

Dr. Klass: „In Wahrheit handelt es sich somit nur um eine Art Fonds, also um eine Anlage, die mehrere Anteilseigner zusammenfasst. Dies hätten die Beklagten als Experten erkennen können (wenn sie es nicht bereits gewusst hatten) und dem Zedenten sagen müssen.“ Aufgrund des Beratungsvertrages waren die Beklagten zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei die Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH NJW 1993, 2433). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH a.a.O., BGH NJW 2006, 2041).

Mehr Informationen: www.forum-anlegerschutz.de

Kanzlei Dr. Klass, Dr. Klüver, Zimpel & Kollegen

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Dr. Jürgen Klass II ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und auf die Beratung von Anlegern im Falle von fehlgeschlagenen Kapitalanlagemodellen spezialisiert. Dr. Klass vertritt geschädigte Verbraucher und Investoren insbesondere gegen Finanzgesellschaften, Bankinstitute und Anlagevermittler. Die Mandanten werden im gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten unterstützt.

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