Direkt zum Inhalt
schmallenberg.txt

Agentur

Kick-Backs auch für Postbank Finanzberatung der "Knackpunkt"


28. Dezember 2012, 13:44
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Rechtsanwalt Jens Graf aus Düsseldorf ist Experte, wenn es um verschwiegene Provisionen - so genannte Kick-Backs - geht. Auch in Schadensersatzverfahren gegen die Postbank Finanzberater werden Kick-Backs eine große Rolle spielen. Graf: "Wer Kick-Backs verschweigt, hat falsch beraten!"

"Nein - das wäre zu viel der Ehre!" Rechtsanwalt Jens Graf sieht sich nicht als Erfinder der "Kick-Back"-Thematik. Aber wie kaum ein anderer Rechtsanwalt in Deutschland hat er die immer noch polarisierende Rechtsprechung zu Schadensersatzforderungen gegen Kreditinstitute angestoßen.

Graf dürfte der erste Anwalt gewesen sein, der das Verschweigen von so genannten Kick – Backs nicht nur gegenüber Warenterminbetrügern, sondern auch Banken und Sparkassen „um die Ecke“, als Grundlage für die erfolgreiche Rückabwicklung schlechter Kapitalanlagen erkannte und umsetzte. Zu einer von ihm aufgespürten Provisionsteilungsvereinbarung, auf die sich sogleich auch hellhörig gewordene Kollegenschaft stürzte, hat der Bundesgerichtshof 2000 in einem Prozess gegen eine Landesbank Rechtsgeschichte geschrieben und sie unter seinem damaligen Vorsitzenden Nobbe als fragwürdige Praxis und konkrete Gefährdung der Kundschaft gebrandmarkt.

Er machte deutlich, dass auch ein depotführendes Kreditinstitut, das sich an einer Provisionsteilungsabsprache als „Sponsor“ beteiligt, unseriös handelt. Bereits 1990 hatte er konstatiert, dass Zuwendungen herauszugeben sind und damit zu erkennen gegeben, dass die von der Kreditwirtschaft gern und umfangreich vereinnahmten Provisionen, die sie sich als Belohnung für die Verleitung zum Erwerb von z. B. allerlei geschlossenen und offenen Fonds zahlen ließ, eigentlich zur Vermeidung eines Betrugsverdachts an die Kundschaft herauszugeben sind. 2006 machte er Banken dieses Verhalten auch für den Fall zum Vorwurf, dass sie sich als Berater der ihr vertrauenden Kundschaft von der Fondsbranche durch Provisionen „schmieren“ ließen.

Konsequent hat der Banksenat des BGH 2010 seine Erwartung an die Rechtsprechung betont, Zuwiderhandlungen von Banken und Sparkassen zum Anlass zu nehmen, ihre Haftung auf Schadensersatz auch unter dem Gesichtspunkt der bewusst unterlassenen Herausgabe zu prüfen. Der Instanzrichterschaft allerdings fällt es bis dato schwer, sich an diese Vorgabe zu halten. Gegenüber Ärzten, die Rückvergütungen nicht an Krankenkassen weiterleiten, ist man weniger zurückhaltend und belangt sie auch strafrechtlich wegen bandenmäßigen Betrugs.

Umso erfreulicher, dass 2011 drei BGH Beschlüsse in dem Verfahren XI ZR 191/10, das in den Vorinstanzen von Rechtsanwalt Graf betraut wurde, wieder die Relevanz schon der Verheimlichung von Provisionszuflüssen betonten. Seine Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die sie zeitnah in zahlreiche andere, bundesweit geführte Rechtsstreite zu vergleichbaren Themen einführen konnte, machte die erfreuliche Erfahrung, dass sich die Gerichte, welche jedenfalls die Linie des Banksenats des Bundesgerichtshofs zur Täuschung über umsatzabhängige Provisionen schon seit geraumer Zeit zunehmend übernahmen, darin bestätigt sahen.

Aktuell dürften Kick-Backs wieder thematisiert werden in einer großen Zahl von Schadensersatzklagen, denen sich die Postbank Finanzberatung gegenüber sehen soll. In einem beachtlichen Teil der Fälle sollen Postbank-Kunden nicht über den Provisionsfluss zwischen selbständigen Beratern und der Postbank selbst aufgeklärt worden sein. Hätte dies aber geschehen müssen, wäre für Graf erneut klar: "Wer Kick-Backs verschweigt, hat falsch beraten!"

Für viele geschädigte Anleger sollte die sehr erfreuliche Entwicklung der von Rechtsanwalt Graf angestoßenen Rechtsprechung angesichts der stetig drohenden absoluten Verjährung von Altfällen nach zehn Jahren als Ermutigung dienen, mit Hilfe einschlägig erfahrener Rechtsanwälte umgehend Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Inanspruchnahme von Kreditinstituten ist, wie die Rechtspraxis der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte zeigt, überdurchschnittlich erfolgversprechend. In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die entstehenden Kosten. Wir haben darüber mehrfach berichtet und laden ein, sich auf der Internetseite der Kanzlei www.vermögensrekonstruktion.de zu informieren. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Jens Graf als Ansprechpartner zur Verfügung.:

Jens Graf, Rechtsanwalt
Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf
Telefon-Nr.: 0211 86322525 Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: @email
www.vermögenswiederherstellung.de

Kontakt