Bereits am 13.05.2014 hatte der BGH mit zwei Urteilen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) die Rechte von Verbrauchern gestärkt, indem er eine regelmäßig in den All-gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten enthaltene Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen, wonach bei Abschluss eines solchen ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt anfällt, für unwirksam erklärte.
Die Unwirksamkeit der letztlich als Preisnebenabrede einzustufenden Klausel begründete er damit, dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden (Verbraucher) der Kreditinstitute (Unternehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Auf Grund der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel hat das jeweilige Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund erlangt, weshalb es vom Kunden (Verbraucher) zurückgefordert werden kann.
Offen geblieben war bis zur heutigen BGH-Entscheidung allerdings, ob der Rückforderungsanspruch auch für vor dem 01.01.2011 geschlossene Darlehensverträge durchsetzbar sein würde, denn einige Kreditinstitute beriefen sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch auf die Einrede der Verjährung. Diesem Vorgehen hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.
Verjährt wären danach derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, den eigenen Darlehensvertrag darauf zu überprüfen, ob er ebenfalls eine derartige Klausel enthält.
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