Falschberatung bei Comdirect Private Finance
Nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe ist zwischen dem Kläger und der Comdirect Private Finance, die inzwischen mit der Comdirect Bank AG verschmolzen wurde, ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Comdirect wäre daher zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Das Landgericht gelangte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Kläger weder anleger-, noch anlagegerecht beraten worden sei.
Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist sicher nicht zur Altersvorsorge geeignet
Die Anlage sollte nach dem Kundenwunsch der Altersvorsorge dienen und das Geld in fünf oder zehn Jahren verfügbar sein. Doch schon aus den Prospektangaben sei, wie das Landgericht zutreffend feststellt, zu entnehmen, dass sich der Fonds an risikobewusste Anleger richtet, die auch einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich nicht ausgezahlter Gewinne verkraften können und nicht für einen kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont geeignet ist. "Eine Kapitalanlage mit einem Totalverlustrisiko ist sicher nicht zur Altersvorsorge geeignet", so das Landgericht Itzehoe in den Urteilsgründen. Zudem wäre es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, auf das eingesetzte Kapital binnen 5 oder 10 Jahren zuzugreifen.
Schadenersatz für den falsch beratenen Kläger
Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Comdirect Bank AG, so gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet. Dann hätte er die in den Fonds PRORENDITA DREI investierten 31.500,00 € nicht gezahlt, die ihm die Comdirect jetzt zu ersetzen hat. Außerdem hätte er auf das Kapital seither eine Rendite von 2% erzielen können, die ihm das Gericht als weitere Schadenersatzposition zusprach. Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, also die für die vorgerichtliche Vertretung durch seinen Anwalt entstandenen Kosten, sind dem Kläger nach dem Urteil zu erstatten.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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