Die Voraussetzungen:
- Der Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war.
- Widersprochen werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber den daran zu stellenden strengen inhaltlichen und formellen Anforderungen nicht genügt.
- Der Widerspruch kann auch dann noch erklärt werden, wenn ein Vertrag stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, bereits gekündigt wurde.
- Mit der Erklärung des Widerspruchs ist der Vertrag so zu behandeln, als wäre er nie zustande gekommen.
Die Folgen:
- Die Versicherung müsste Ihnen die geleisteten Prämien erstatten.
- Enthält der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf die Versicherung dessen wirtschaftlichen Wert abziehen.
- Nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hätten Sie zudem einen Anspruch auf Verzinsung der Ihnen zu erstattenden Prämien.
- Bei bereits gekündigten Verträgen muss die Versicherung zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzahlen.
Gerne erläutern mein auf versicherungsrechtliche Fragestellung spezialisierter Kollege Herr Rechtsanwalt Tino Ebermann und ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten, die sich hieraus für Sie ergeben können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für die Erklärung des Widerspruchs oder die Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite http://ww.lv-widerruf.net. Dort finden Sie auch ein Formular, mit dem Sie uns mit der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages beauftragen können.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Tino Ebermann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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