Diese Argumentation ist jedoch vielfach nicht zutreffen. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt nämlich nur bei fahrlässiger Falschberatung, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt. Hat die Bank oder der Anlageberater hingegen vorsätzlich gegen die Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, gilt eine 10-jähirge Verjährungsfrist. Dabei kommt den geschädigten Anlegern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach eine Beweiserleichterung zugute.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es zur Annahme eines Vorsatzes bereits, wenn die Bank eine Aufklärungspflicht lediglich für möglich hält und dennoch die erforderliche Beratung unterlassen hat (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07). Eine Bank muss nämlich – so der BGH – ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird. Hat sie dies pflichtwidrig unterlassen und hat der beratende Bankmitarbeiter auf bestimmte Risiken des erworbenen Finanzprodukts daher nicht hingewiesen, so haftet die Bank grundsätzlich wegen vorsätzlicher Falschberatung für bis zu 10 Jahre auf Schadenersatz. Die Bank muss dann das fehlgeschlagene Anlageprodukt Zug um Zug gegen Rückzahlung der ursprünglich investierten Anlagesumme zurücknehmen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03
E-Mail: @email
www.caesar-preller.de