Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So gilt die Benutzungspflicht für den Radweg nur dann, wenn dieser mit dem entsprechenden Verkehrszeichen (blaues Schild mit weißem Fahrrad) gekennzeichnet ist. Außerdem dürfen so genannte geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern die Fahrbahn auch dann benutzen, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Schließlich muss ein benutzungspflichtiger Radweg auch dann nicht genutzt werden, wenn er offensichtlich nicht befahrbar ist, z.B. weil er vereist ist. Diese Unbenutzbarkeit muss aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Generell sollten Radfahrer also den vorhandenen Radweg benutzen. Zumal ab dem 1. April 2013 auch die entsprechenden Bußgelder ansteigen.
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