Chronologie:
Der Kläger zog sich in 2011 beim Armdrücken eine dislozierte distale Humerusschaftfraktur rechts zu. Er stellte sich am selben Abend in der Notaufnahme der Beklagten vor. Diese stellte die Indikation eines operativen Eingriffs mittels Marknagels. Seither leidet der Kläger unter Bewegungs- und Funktionsstörungen der Hand.
Verfahren:
Das Landgericht Dresden hatte den Vorfall bereits im Vorprozess (Az.: 6 O 616/14) gutachterlich hinterfragen lassen und die Beklagte zur Zahlung von 5.000,- Euro verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Da der Versicherer der Beklagten zu weiteren Zahlungen nicht bereit war, musste der Kläger erneut gerichtliche Hilfe beanspruchen. Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich einer weiteren Abstandssumme im vierstelligen Bereich vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist bedauerlich, dass erneut das Gericht trotz der klaren Sachlage bemüht werden musste, da der Versicherer nicht regulieren wollte. Das stellt aber auch keinen Einzelfall dar, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. erneut erfolgreich vor dem Landgericht Dresden
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Landgericht Dresden
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Nagelung nach distaler Humerusschaftfraktur, LG Dresden, Az.: 6 O 2146/16
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