Chronologie:
Der Kläger zog sich beim Armdrücken eine geschlossene dislozierte distale Humerusschaftfraktur rechts zu und stellte sich am selben Abend in der Notaufnahme der Beklagten vor. Diese stellte die Indikation einer operativen Versorgung mittels Marknagels. Seither leidet der Kläger unter Bewegungs- und Funktionsstörungen der Hand.
Verfahren:
Das Landgericht Dresden hat den Vorfall gutachterlich hinterfragen lassen. Nach Auffassung des befassten Sachverständigen war die Operation in der konkreten Fraktursituation nicht indiziert. Als Schadenfolgen seien zumindest die Revisionsoperation sowie Bewegungseinschränkungen der rechten Hand zu bemängeln. Das Gericht hat die Beklagte sodann zur Zahlung von 5.000,- Euro nebst Zinsen verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aus den zugesprochenen Feststellungsanträgen wird der Kläger nun erneut in Verhandlungen mit dem Versicherer der Beklagten eintreten. Sollten diese scheitern, wird es zu einem Folgeprozess vor demselben Gericht kommen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr, LLM fest.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. erfolgreich vor dem Landgericht Dresden
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Landgericht Dresden
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Indikation zur reprograden Nagelung nach distaler Humerusschaftfraktur, LG Dresden, Az. 6 O 616/14
Kontakt
ähnliche Pressemitteilungen