Chronologie:
Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer des Klägers. Sie erteilte dem Kläger für ein erstinstanzliches Verfahren in einer Arzthaftungssache Deckungsschutz. Nach Klageabweisung prüften die Prozessvertreter des Klägers die Erfolgsaussichten für eine Berufung und rieten diesem sodann von einem weiteren Vorgehen ab. Die hierfür entstandene „Abrategebühr“ war die Beklagte nicht bereit, zu übernehmen.
Verfahren:
Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Schönebeck (Az. 4 C 270/16) die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes kam das Berufungsgericht sehr wohl zu dem Ergebnis, dass der Kläger von der Abrategebühr durch die Beklagte freizustellen sei. Diese Gebühr ist von dem Rechtsschutzvertrag mitumfasst. Hinsichtlich der Höhe dieser Gebühr schlossen die Parteien sodann einen Vergleich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es gibt einige deutsche Rechtsschutzversicherer, die ihren Versicherungsnehmern immer wieder bei der Regulierung Steine in den Weg legen. In solchen Fällen muss dieser seine ihm zustehenden Ansprüche mittels eines Deckungsprozesses durchsetzen, so wie hier, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. erneut erfolgreich vor dem Landgericht Magdeburg
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Landgericht Magdeburg vom
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Versicherungsrecht:
Erneute Prozessschlappe für WGV Rechtsschutzversicherung, LG Magdeburg, Az.: 1 S 39/17
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