Frage nach Grundstückserwerb hier nicht relevant
Ein Anleger hatte sich auf Empfehlung seiner Bank an drei Windkraftfonds in Form mehrerer KG-Beteiligungen als Kapitalanlage beteiligt. Wegen mehrerer Umstände wollte er nachdem sich die Fonds nicht gut entwickelt hatten die Bank wegen Falschberatung in die Haftung nehmen.
Die zuvor angefragte Deckung für die Kosten bei der Rechtsschutzversicherung des Anlegers wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der Beteiligung an drei Gesellschaften der Anleger unternehmerisch tätig gewesen sei. Weiter wurde zur Begründung der Ablehnung angeführt, dass mit der vom Anleger zu erbringenden Einlage Grundstücke, auf denen die Windanlagen zu erbauen wären, gekauft werden sollten und dies in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden stünde. Dieses Neubaurisiko sei ohnehin in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
LG München bestätigt Eintrittspflicht
Dies sah das LG München I anders. Eine gewerbliche Tätigkeit sei nicht gegeben. Der umfang der Beteiligung erfordere keine Buchhaltung oder ähnliche für einen Kaufmann erforderlichen Maßnahmen. Auch der Einwand, dass mit der Einlage Grundstücke gebaut und hierauf Gebäude errichtet würden, würde von dem Ausschlussgrund nicht erfasst. Die Grundstücke würden von der Beteiligungs-KG, der der Anleger beigetreten war, erworben und bebaut - nicht von ihm selbst.
Urteil als wichtiges Signal
Das Vorgehen der Versicherung zeigt, dass immer wieder der Versuch unternommen wird, die aus dem Versicherungsvertrag bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Auch wenn in den letzten Jahren die Ausschlusstatbestände immer mehr erweitert wurden, haben Fondsanleger häufig ein Recht auf Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung.
Verlassen Sie sich daher nicht auf die Auskunft Ihrer Rechtsschutzversicherung, dass ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage nicht von der Versicherung übernommen wird. Holen Sie sich Rat bei einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt. Es kommt unserer Erfahrung nach häufiger vor, dass Versicherungen gegenüber ihren Versicherten ohne anwaltlichen Beistand fälschlicherweise schnell eine Kostenübernahme ablehnen.
Wir beraten Sie gerne, ob Sie im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten wurden und ob Ihnen hieraus ein Schadenersatzanspruch zusteht. Gerne übernehmen wir auch die Einholung einer Deckungszusage gegenüber Ihrer Versicherung und sagen Ihnen, ob eine eventuelle Weigerung Ihrer Versicherung, die Kosten zu übernehmen, rechtmäßig ist.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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