„Diese absolute Verjährung zum 31.12.2011 tritt in diesen Fallgruppen auch dann ein, wenn bei dem einzelnen Anleger keine Kenntnis von der fehlerhaften Beratung vorgelegen hat. Schadenersatzanspüche können daher in diesen Fällen nicht mehr durchgesetzt werden, sollten im Jahr 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden.“ so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz weiter.
Dieser Umstand ist auch deshalb für Anleger der LeaseTrend AG bedeutsam, da das Oberlandesgericht München kürzlich massive Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines Emissionsprospektes der LeaseTrend AG geäußert hat.
Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.
„Für Anleger der LeaseTrend AG empfiehlt es sich daher, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Um Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, müsste bei Bejahung derselben zwingend in den Fällen, in denen die Zeichnung der Beteiligung an der LeaseTrend AG bis zum 31.12.2001 erfolgte, noch im Jahr 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.