Güteanträge in Fällen fehlerhafter Anlageberatung hemmen danach nur dann die Verjährung, so der BGH, wenn sie die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Das Ziel des Anlegers ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Die ungefähre Größe der Forderung muss zu erkennen sein, eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag allerdings nicht enthalten. Diesen Mindestanforderungen genügten die dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Muster-Güteanträge, die eine Anwaltskanzlei massenhaft an Anleger verteilt hat, nicht.
Stellen Rechtsanwälte, wie in diesen Fällen, unzureichende Formulare zur Verfügung, die den beabsichtigten Zweck nicht erreichen können, stellt dies eine Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag dar, für die sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung Schadenersatz leisten müssen.
Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt haben und die nunmehr ihre Schadenersatzklagen verlieren, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die ihnen die fehlerhaften Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.
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