Das Gericht begründete das nunmehr rechtskräftige Urteil zutreffend damit, dass der betreffende gebundene Vermittler nicht passivlegitimiert sei. Dies bedeutet, dass Vertragspartner eines möglichen Anlageberatungsvertrages nicht der ehemalige gebundene Vermittler persönlich, sondern die INFINUS AG FDI sei.
Auch einem vorsätzlichen Pflichtenverstoß, der einen Anspruch aus unerlaubter Handlung ohne Vertrag begründen könnte, erteilte das Gericht eine klare Absage. Hierzu bestanden keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kammer folgte im Wesentlichen der vom federführenden Rechtsanwalt Sochurek von der Sozietät Peres & Partner dargelegten Argumentation.
Die Klägerseite legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein, womit das Urteil nunmehr rechtskräftig ist.
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Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
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