Laut einem Bericht des Online-Portals fondsprofessionell.de hatte Hansa Treuhand auf die Rückzahlung der Ausschüttungen geklagt, da diese nur als Darlehen gewährt worden seien. Der Fondsinitiator verwies auf eine entsprechende Passage im Gesellschaftsvertrag, die besagt, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen an die Anleger als unverzinsliche Darlehen gewährt werden und zurückverlangt werden können, wenn das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Daher verlangte das Emissionshaus von zahlreichen Schiffsfonds-Anlegern die Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage der Hansa Treuhand jedoch ab. Zur Urteilsbegründung heißt es, dass die Vertragsklausel für den Anleger zu unklar sei und es keine eindeutigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gebe. Darüber hinaus sei im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Ausschüttungen mit Auszahlungen verbunden, die nicht wieder zurückgezahlt werden müssen. Das LG Hamburg lehnte sich damit auch an die Rechtsprechung des BHG an, der bei zwei Dr. Peters Schiffsfonds die Rückforderung von Ausschüttungen für unzulässig erklärt hatte, da der Gesellschaftsvertrag dies nicht eindeutig definiere.
Amtsgerichte in Hamburg hatten zuvor noch unterschiedliche Auffassungen zu der Vertragsklausel bei Hansa Treuhand Schiffsfonds vertreten. Während das AG Hamburg-Altona die Rückzahlung für zulässig erachtete (Az: 318a C204/13) erklärte das AG Hamburg die Klausel für unzulässig (Az: 8b C155/13).
Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte: „Die anlegerfreundlichen Urteile des LG Hamburg könnten jetzt mehr Klarheit in die Rechtsprechung bringen. Davon könnten viele Anleger profitieren. Nicht nur Anleger, die in Hansa-Treuhand Schiffsfonds investiert haben, da sich die Urteile auch auf andere Fondsgesellschaften übertragen lassen.“ Anleger, die mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, sollten daher auf jeden Fall den Gesellschaftsvertrag dahingehend überprüfen lassen, ob die Rückforderung überhaupt zulässig ist.
Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/hansa-treuhand-schiffsfonds.html
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