Bei Steuerzahlern, die das erste Mal säumig sind, lassen die Finanzämter meist Nachsicht walten und sehen von einem Zuschlag ab. Auch bei Verspätungen, die wenige Tage nicht überschreiten, drücken die Beamten häufig ein Auge zu. „Diese Kulanz ist jedoch nicht selbstverständlich“, gibt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, zu bedenken. Entschuldigungen lässt der Fiskus nur in wenigen Ausnahmefällen zu. „Grundsätzlich geht der Staat davon aus, dass die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten vorgeht. Argumente, wie zum Beispiel Arbeitsüberlastung, haben bei einer säumigen Steuererklärung daher keinen Bestand.“ Stattdessen wird das Finanzamt, wenn keine Unterlagen zum vereinbarten Datum vorliegen, die Steuer schätzen und gleichzeitig den Verspätungszuschlag festsetzen. Diese Festsetzung ist regelmäßig gemeinsam vorzunehmen, eine nachträgliche Festsetzung der „Strafgebühr“ nach dem eigentlichen Steuerbescheid ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. rät, die Steuererklärung nicht zu lange aufzuschieben und Verlängerungstermine unbedingt einzuhalten. Wer den Aufwand scheut, kann sich beispielsweise an Lohnsteuerhilfevereine wenden. Arbeitnehmer und Rentner etwa finden bei der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. Unterstützung. Sie ist mit mehr als 350 zertifizierten Beratungsstellen in fast allen Bundesländern vertreten. Der Verein erstellt für seine Mitglieder nicht nur Steuererklärungen, sondern hilft auch bei Anträgen rund um Steuern und Abgaben weiter. Die Kosten sind überschaubar. Alle Leistungen werden mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten, der – je nach Einkommen – zwischen 56 und 357 Euro liegt. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15 Euro.
Infos zum Thema unter www.lohi.de
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., Lohnsteuerhilfeverein:
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 500.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG, zeigen wir Ihnen alle Möglichkeiten auf, um Ihre Steuervorteile zu nutzen. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter(inne)n geführt werden.
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