Nach einem Bericht der Zeitschrift Börse Online gab die NEK in den Jahren 2005 bis 2007 Genussscheine aus und zahlte hohe Ausschüttungen. Im Jahr 2008 wurde NEK dann von einem Unternehmen der Kofler Gruppe um den vormaligen Vorstand des Bezahlsenders Premiere übernommen. Dies führte aber wohl nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Wie Börse Online berichtet, haben die Verluste bis 2009 das gesamte Genussrechtskapital aufgezehrt.
Vor diesem Hintergrund ist nun die Kündigung der Genusscheine zum 31.12.2010 zu sehen. Wie die Kofler Energies AG kürzlich mitteilte, biete man den Anleger nun an, 75 Prozent des jeweils investierten Kapitals gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus den Genusscheinen auf die Kofler Energies Ingenieurgesellschaft mbH zu bezahlen. Ausgabeaufschläge würden hierbei nicht berücksichtigt. Dieses Angebot ist bis 30.09.2010 befristet.
„Ein großer Nachteil dieses Angebots ist, dass die erste Rate in Höhe eines Drittels des Kaufpreises spätestens am 31.03.2011 zur Zahlung fällig ist, der Rest erst zum 31.12.2011, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
„Es ist daher nicht erstaunlich, dass nicht alle Anleger über dieses Angebot erfreut sind. Insbesondere gilt dies für jene Anleger, die davon ausgegangen sind, mit dem Erwerb von Genusscheinen eine sichere Anlage getätigt zu haben. Dies trifft aber nicht zu, denn ein Genussrecht gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case, also wenn das Unternehmen insolvent wird, droht sogar der Totalverlust der Einlage. Erschwerend kommt hinzu, dass Genussscheininhaber im Falle einer Insolvenz in der Regel nur nachrangig bedient werden. Ferner haben die Genussrechtsinhaber praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter.
Falls im Rahmen einer Beratung zum Genussscheinerwerb beispielsweise das mögliche Totalverlustrisiko nicht dargelegt oder verharmlost wurde, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Die jeweiligen Berater haben nämlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Dies bedeutet, dass Berater ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Unterbleibt diese Aufklärung können die betroffenen Anleger grundsätzlich nicht nur die Rückabwicklung und damit die Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.
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