Obwohl die Dienstfahrräder, wie schon bei der 0,5%-Regelung, in der Bundesgesetzgebung nicht direkt berücksichtigt wurden, haben die obersten Finanzbehörden der Bundesländer den Steuererlass jetzt ebenfalls angepasst. Wie erwartet wird die 0,25%-Regelung rückwirkend zum 1.1.2020 auch für das Dienstfahrrad übernommen.
Dienstfahrräder, die der Arbeitgeber komplett finanziert und seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt, bleiben auch in Zukunft komplett steuerfrei: Die Bundesregierung hat diese Maßnahme im Rahmen des Klimaschutzprogramms ebenfalls bis Ende 2030 verlängert.
Durch die Umsetzung der 0,25%-Regelung für Dienstfahrräder wird das (E)-Bike-Leasing noch attraktiver, da höhere Ersparnisse im Vergleich zum Privatkauf möglich sind. Das lohnt sich vor allem für die hochpreisigen E-Bikes, die viel Potenzial haben, eine Verkehrswende hin zu einer gesünderen, nachhaltigeren Mobilität zu fördern. Gerade für Pendler, die mit einem E-Bike größere Distanzen als mit einem Fahrrad zurücklegen können, erhöht sich jetzt der Anreiz, vom Auto auf ein Dienstfahrrad umzusteigen.
„Die Reduzierung des zu versteuernden geldwerten Vorteils für Dienstfahrräder auf 0,25% des UVPs ist ein wichtiger Schritt für mehr Klimaschutz im Verkehr. In einem nächsten Schritt muss jetzt der Ausbau der Fahrrad-Infrastruktur nachziehen - Städte wie Amsterdam und Kopenhagen machen uns bereits vor, wie eine zukunftsorientierte Mobilität funktioniert,“ sagt Markus Maus, Geschäftsführer des Leasing Anbieters Company Bike, „Der Impuls der neuen steuerlichen Regelung könnte auch in Deutschland zu einer echten Veränderung führen.“