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CLLB Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Schiffsfonds in der Krise – Teil 20: Insolvenzantrag der MS „Pride of Madrid“ und MS „Pride of Paris“


02. Mai 2012, 17:18
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, den 02. Mai 2012: Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde für die MS „Pride of Madrid“ und MS „Pride of Paris“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt (517 IN 3/12 und 517 IN 4/12). Am 25. April 2012 um 16.15 Uhr und 16.20 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerinnen angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz der Unternehmen, deren Fondsvolumen sich auf je 10 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die MS „Pride of Madrid“ und MS „Pride of Paris“ (ehemals MS „Beluga Fascination“ und MS „Beluga Flirtation“) hatten bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die die Schiffe finanzierende Bank hat nun dem Sanierungskonzept aber wohl endgültig ihre Zustimmung verweigert.

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

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