In dem Urteil der Richter heißt es dazu:
„Schafft ein Unternehmer auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, (…), ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“ (BGH 12.9.13 – IZR 208/12)
Was genau ist eigentlich die Tell-a-friend-Funktion? Mithilfe dieser Funktion können Kunden ihren Freunden und Bekannten Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens weiterempfehlen. Der Kunde trägt dafür die E-Mail-Adresse seines Freundes in ein Feld ein. Der Freund bekommt nun automatisch eine E-Mail mit Hinweisen zum empfohlenen Produkt. Über die Funktion wurde bereits in der Vergangenheit kontrovers diskutiert, denn sie ermöglicht dem Unternehmen auf Produkte aufmerksam zu machen, ohne – wie zum Beispiel bei einem Newsletter – die Erlaubnis des Empfängers einzuholen.
Gibt es rechtssichere Alternativen? Eine bislang unproblematische Variante ist die mailto: Funktion. Die Unternehmen stellen dem Nutzer einen Empfehlungslink zur Verfügung, welcher an einer beliebigen Stelle im Text platziert werden kann. Über diesen Link öffnet sich das Mail-Programm des Nutzers. In diesem Fall stammt die E-Mail nicht vom Unternehmen, sondern vom Kunden selbst. Des Weiteren können die Seiten des Unternehmens durch die Nutzer in ihren sozialen Netzwerken geteilt werden. Hierfür sind geschickt platzierte Social-Media-Buttons eine große Hilfe für die Nutzer.
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