Berlin, 29.08.2012 – Unangenehme Post haben die rund 500 Anleger des geschlossenen Schiffsfonds MS SVENJA dieser Tage erhalten. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses werden die Ausschüttungen zurückverlangt, um so zu versuchen, den in Schieflage geratenen Fonds zu retten.
Das Marktumfeld in der Schifffahrtsbrache ist weiterhin schwierig: das aufgrund von Überkapazitäten und einer schlechten Weltkonjunktur gesunkene Frachtratenniveau ermöglicht es in vielen Fällen nicht mehr, kostendeckende Charterraten zu vereinbaren. So ergeht es auch dem MS Svenja Fonds – das Fondsschiff erwirtschaftet aktuell keine die Kosten deckende Charter.
Viele Anleger wurden von dieser Entwicklung überrascht, da sie vor Zeichnung nicht darauf aufmerksam geworden sind, dass es bei Schiffsfonds zu starken Schwankungen der Charterraten kommen kann und dass dies für den Anleger letztlich bis zu einem Totalverlust führen kann, was bereits Anleger diverser anderer Schiffsfonds lernen mussten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Anleger die Frage, ob und wie sie sich vor eventuellen Verlusten schützen können – sollte sich der Fonds nicht sanieren lassen.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich empfiehlt die anwaltliche Überprüfung, ob eventuell Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind, die auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anlageberater zum einen rechtzeitig vor Zeichnung über die mit Beteiligung verbundenen Risiken hinzuweisen hat, damit einem Anleger bei Zeichnung bewusst ist, dass er mit seiner Investition ein Totalverlustrisiko eingeht. Zum anderen muss der Anlageberater auch prüfen, ob seine Anlageempfehlung auch zu den Zielen, den Wünschen und der Risikobereitschaft des Anlegers passt. Einem Anleger, der gezielt auf der Suche nach einer sicheren Kapitalanlage ist, darf ein solcher Fonds nicht ohne weiteres empfohlen werden.
Beratende Banken müssen darüber hinaus ihr eigenes Vergütungsinteresse offenlegen.
Da die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung eine komplexe ist, empfiehlt Rechtsanwalt Bombosch die Hinzuziehung ausgewiesener juristischer Experten. Er weist weiter darauf hin, dass bestehende Rechtsschutzversicherungen in etlichen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und Durchsetzung verbundenen Kosten übernehmen.