Vom Zahlungstopp der HETA sind nicht nur institutionelle Anleger betroffen, sondern auch zahlreiche Privatanleger. Viele Kunden hatten entweder direkt oder indirekt über eine Fondsbeteiligung Anleihen der Hypo Alpe Adria bzw. der HETA gezeichnet.
Hintergrund: Moratorium vermutlich rechtswidrig
Die österreichische Finanzmarktaufsicht hat mit Bescheid vom 01.03.2015 gegenüber der HETA angeordnet, dass sämtliche Verbindlichkeiten der HETA bis zum 31.05.2016 aufgeschoben werden.
Die Aufsichtsbehörde beruft sich dabei auf § 58 Abs.1 des österreichischen Sanierungs- und Abwicklungsgesetztes (BaSAG). Danach hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten.
Grundlage des BaSAG ist die EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD). Dieses gilt jedoch nur für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der EU-Verordnung Nr. 575/2013, also nur für Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Die HETA hat jedoch zum 30.10.2014 ihre Banklizenz abgegeben. Ihr obliegt nach § 3 GSA lediglich die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau).
Das Moratorium ist daher europarechtswidrig.
Hinzu kommt, dass selbst das BaSAG besicherte Verbindlichkeiten ausdrücklich ausnimmt. Für viele Schuldtitel hatte das Land Kärnten eine Ausfallbürgschaft übernommen. Für diese wäre daher selbst das BaSAG keine Grundlage für ein Moratorium.
Darüber hinaus wären die Gläubiger der besicherten Titel schlechter gestellt als im Insolvenzfall. Denn im Insolvenzfall könnte der Bürge in Anspruch genommen werden, nicht allerdings bei Abwicklung nach BaSAG.
Ein offensichtlich europarechtswidriger Bescheid entbindet die HETA nicht von ihrer Pflicht zur Zins- und Rückzahlung der Schuldverschreibungen, für die ausweislich der Emissionsprospekte deutsches Recht vereinbart wurde. Ein unverschuldetes rechtliches Leistungshindernis nach § 286 Abs. IV BGB ist dann nicht gegeben.
Für betroffene Gläubiger können wir die rechtliche Situation prüfen und eine Empfehlung für eine weitere Vorgehensweise abgeben. Da in vielen Fällen der Gerichtsstand Frankfurt vereinbart wurde, könnte eine Zahlungsklage in Deutschland anhängig gemacht werden.
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Franz-Josef Lederer
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