Bislang galt bei Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren und bei Straftaten von 5 bzw. 10 Jahren. Allerdings führte jeder neue Eintrag zu einer Tilgungshemmung der älteren Einträge. Ab dem 1. Mai. 2014 gelten Tilgungsfristen von zweieinhalb, fünf und zehn Jahren. Konkret werden die Punkte für eine einfache Ordnungswidrigkeit nach 2,5 Jahren, für eine grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot nach 5 Jahren, für eine Straftat ohne Entzug der Fahrerlaubnis nach 5 Jahren und für eine Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren getilgt.
„Aufgrund dieser Änderungen kann es ja nach Einzelfall günstiger sein, wenn ein neuer Punkteeintrag noch vor dem 1. Mai oder nach dem neuen System erfolgt. Da sich die Konsequenzen erheblich unterscheiden können, sollte dies von Fall zu Fall entschieden werden“, erklärt Oliver Dietrich, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Ein Beispiel: Ein Kraftfahrer hat derzeit 12 Punkte in Flensburg. Durch ein neues Verkehrsdelikt würde sein Punktestand auf 13 anwachsen. Nach dem neuen System würde dies keinen Unterschied machen. Denn 11 bis 13 Punkte nach dem alten System werden in dem neuen System zu 5 Punkten umgerechnet, was zu einer gebührenpflichtigen Ermahnung führt. Der Unterschied liegt in der Tilgung. Denn nach dem alten System würde der neue Punkteeintrag die Tilgung der übrigen Punkte hemmen. Erfolgt der Eintrag aber nach dem 1. Mai hätte dies keinen Einfluss auf die Verjährung der anderen Punkte, da jedes Delikt für sich getilgt wird. Der Punktestand könnte dann also schneller abgebaut werden.
„Es muss also immer abgewogen werden, welche Variante günstiger ist und dementsprechend versuchen, das Bußgeldverfahren zu verzögern oder zu beschleunigen“, so Dietrich.
Mehr Informationen zum neuen Punktesystem im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.
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