Allerdings führen nur noch verkehrssicherheitsgefährdende Verstöße zu einem Punkteeintrag und es werden in den meisten Fällen weniger Punkte für die einzelnen Delikte vergeben. Dadurch ist die Punktzahl, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, nicht zwangsläufig schneller erreicht.
Das neue Punktesystem ist in verschiedene Stufen eingeteilt. Bei bis zu drei Punkten wird der Verkehrssünder vorgemerkt. Dies hat noch keine weiteren Konsequenzen. Bei vier bis fünf Punkten erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis, dass mit der freiwilligen Teilnahme an einen Fahreignungsseminar ein Punkt wieder abgebaut werden kann. Das ist auch die einzige Möglichkeit zum Punkteabbau nach dem neuen System. Bei sechs bis sieben Punkten wird der Betroffene gebührenpflichtig verwarnt und ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
„Es gibt jedoch einen Sonderfall, der den Verlust der Fahrerlaubnis verhindert“, erklärt Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Denn die Fahrerlaubnis kann nur dann entzogen werden, wenn der Betroffene zuvor auch tatsächlich die Ermahnung und Verwarnung erhalten hat. „Ist dies nicht geschehen, kann der Führerschein nicht entzogen werden“, betont Rechtsanwalt Fenderl.
Konkret bedeutet das: Kommt jemand in dem neuen System auf sechs bis acht Punkte, wurde aber vorher nicht schriftlich ermahnt, fällt sein Konto wieder auf fünf Punkte. Erreicht jemand die acht Punkte, wurde zuvor aber lediglich ermahnt und nicht verwarnt, bleibt sein Punktestand bei sieben Punkten. So wird sichergestellt, dass der Betroffene bis zum Entzug der Fahrerlaubnis zwei Mal angeschrieben und auf die Folgen seines Verhaltens im Verkehr hingewiesen wurde.
Mehr Informationen zum neuen Punktesystem im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.
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