Laut dem deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DiJuF) sollen die Kommunen ein Regelangebot von mindestens 20 Stunden pro Woche schaffen. Falls die Familie jedoch einen größeren Betreuungsbedarf nachweisen kann, soll der Anspruch sogar bis zu 45 Wochenstunden umfassen.
Der angebotene Platz muss für die Familie auch zumutbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kita-Platz sehr weit vom Wohnort der Familie entfernt ist. Entscheidend sind die Umstände im Einzellfall. Die bisherige Rechtsprechung geht davon aus, dass 20 - 25 Minuten Fahrzeit zumutbar sind.
Im Übrigen können die Eltern grundsätzlich auswählen, welche Kita ihr Kind besuchen soll. Dies gilt jedoch nur, wenn dort freie Plätze zur Verfügung stehen. Falls nicht, muss die Stadt die Wünsche der Eltern nicht berücksichtigen und kann sie auf eine andere Kita verweisen. Es gibt für die Eltern keinen Anspruch ihr Kind in eine bestimmte Kita aufzunehmen zu lassen.
Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.
Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita-Verein in den jeweiligen Gemeinden Musterklagen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita-Verein in Verbindung setzen.
Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch „Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz – Aufwendungsersatz“ geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.
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