Das Vorgehen der Betrüger ähnelt sich sehr. Vermeintlich lukrative Anlagen werden insbesondere bei Kleinanlegern mit hohen Renditeaussichten angepriesen. In der Anfangsphase werden die hohen Ausschüttungen oftmals auch tatsächlich bezahlt, allerdings sieht der Kleinanleger nicht, woher die Zahlungen stammen. In der Regel werden für die Auszahlungen die Einlagen neu geworbener Anleger benutzt, die ihrerseits wieder Ausschüttungen von weiteren Anlegern erhalten. Fertig ist das perfekte Schneeballsystem. Es versteht sich von selbst, dass bei diesem Vorgehen auch genügend "Einkünfte" für die Initiatoren der Anlage anfallen.
Wenn keine neuen Anleger mehr geworben werden können, platzt das System und die Betrüger sind häufig bereits nicht mehr aufzufinden oder zumindest die angelegten Gelder zu einem Großteil verschwunden oder verschleudert. Die Anleger müssen in diesem Fall meist mit einem Totalverlust leben.
Doch damit nicht genug:
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr (Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch im Falle von betrügerischen Schneeballsystemen erhaltene oder wieder angelegte Ausschüttungen als Kapitalerträge zu versteuern sind. Für die Anleger bedeutet dies nicht nur, dass das Kapital komplett verloren ist, sondern auch, dass zusätzlich zum Totalverlust noch teilweise erhebliche Forderungen des Finanzamtes auf sie zukommen.
Aus diesem Grunde kann nur erneut eindringlich davor gewarnt werden, Kapitalanlagen ohne intensive Prüfung des Geschäftsmodells und der bestehenden Risiken abzuschließen.
Lassen Sie daher umgehend sämtliche abgeschlossene Kapitalanlagen von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.
Gerne stehe ich als spezialisierter Fachanwalt für diese Prüfung zur Verfügung.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht