Wie sich nun herausstellte, handelte es sich aber hierbei um einen Trugschluss. Der Fonds wird aufgelöst und es ist alles andere als sicher, ob die bis zu 90.000 Anleger ihr gesamtes Geld zurückbekommen. Denn die Betroffenen sollen zwar in halbjährlichen Abständen ausbezahlt werden, wobei die erste Tranche bereits im Januar 2011 erfolgen soll – wie hoch die Gesamtzahlung letztlich aber sein wird, ist unklar.
„Die Anleger stehen aber alles andere als machtlos dar", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese im Rahmen eines Beratungsvertrages nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Die Rechtsprechung ist hier relativ anlegerfreundlich und legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das sich im vorliegenden Fall verwirklichte Risiko der Fondsschließung. Werden diese Pflichten zur Information verletzt, machen sich die Berater grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“
Auch die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier nützlich sein, so Rechtsanwalt Luber weiter. Denn demnach müssen Bankberater, die den Fonds vermittelt haben, auf einen etwaigen Erhalt von Innenprovisionen hinweisen. Unterbleibt dies, kann bereits dies zu einer Haftung der Bank führen.
Rechtsanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.