Der FHH Fonds Nr. 16 MS Andalusia - MS Anglia wurde 2003 mit einem Investitionsvolumen von rund 54 Mio. Euro am Markt platziert. Fast 600 Anleger haben sich daran mit einem Eigenkapital von knapp 14,4 Mio. Euro beteiligt. Der im gleichen Jahr aufgelegte FHH Fonds Nr. 17 MS Aquitania wies zum Emissionszeitpunkt ein Investitionsvolumen von ca. 28 Mio. Euro auf. An diesem beteiligten sich 335 Zeichner mit einem Eigenkapital von fast 13,3 Mio. Euro. Der letzte der drei insolventen Schiffsfonds, der FHH Fonds Nr. 19 MS Asturia - MS Alicantia, wurde ebenfalls im Jahr 2003 mit einem Investitionsvolumen von ca. 54,5 Mio. Euro emittiert.
Bedauerlicherweise konnte keiner der drei Schiffsfonds die Erwartungen ihrer Anleger erfüllen. Die Zeichner der FHH Fonds Nr. 16 und 17 erhalten bereits seit dem Jahr 2009 keine der einst sicher geglaubten Ausschüttungen mehr. Noch kritischer ist die Situation der Anleger des FHH Fonds Nr. 19, weil sie bereits seit der Emission des Fonds 2003 überhaupt keine Ausschüttungen erhalten haben.
Sollten die betroffenen Anleger bei dem Erwerb der Beteiligung nicht auf die bestehenden Risiken einer derartigen Kapitalanlage hingewiesen worden sein, stehen ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zu. Diese können sich zum einen aus einer Falschberatung, zum anderen aus Prospekthaftung ergeben. Sie können unter Umständen auch gegen die Initiatoren und den Vertrieb des Fonds gerichtet werden.
In der Praxis wurden zahlreiche Schiffsfonds über Banken und Sparkassen vertrieben. Sie wurden dabei oft als eine besonders sichere Anlageform angepriesen. Häufig wurden die Anleger nicht auf die Vielzahl der bestehenden Risiken einer Schiffsbeteiligung, wie z. B. das Totalverlustrisiko, hingewiesen. Aufgrund der aktuellen kick-back Rechtsprechung bestehen in solchen Fällen gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Anleger bei der Beratung nicht ausreichend über die vereinnahmten Provisionen informiert waren.
Geschädigten FHH Anlegern wird dringend geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Aufgrund der 10-jährigen absoluten Verjährung ist schnelles Handeln geboten.