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Rechtsanwalt Senn

Anwaltskanzlei

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Kredits durch die Bank


05. Februar 2016, 14:59
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Am 19.01.2016 entscheid der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Bank, die dem Darlehensnehmer den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigt hat, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Dies gilt für sämtliche Verbraucherdarlehensverträge, die aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gekündigt worden sind.

Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank oder Sparkasse bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern, sofern die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem 01.01.2013 erfolgt ist. Die Ansprüche auf bis zum 31.12.2012 bezahlte Beträge sind bereits verjährt.

Dieser Grundsatzentscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Bank kündigte die bestehenden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und verlangte zusätzlich - neben den Verzugszinsen - die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung.

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Darlehensnehmer die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt.

Die Vorinstanzen (LG und OLG Stuttgart) entscheiden noch für die Bank. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Rückzahlung der begehrten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).

Aufgrund dieser Entscheidung des BGH rate ich Darlehensnehmern mit einer ähnlichen Konstellation an, ihre etwaigen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen.

Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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