Anfang September 2006 erlitt der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall Verletzungen. Ende August 2007 informierte der Versicherungsnehmer hierüber seine Versicherung und beantragte Leistungen aus der Unfallversicherung. Kurz darauf teilte ihm die Versicherung mit, dass sie den behandelnden Arzt zur Anforderung eines ärztlichen Zeugnisses kontaktieren werde. Der Arztbericht von Mitte Januar 2008 bestätigte schließlich die Invalidität. Gleichwohl lehnt die Versicherungsgesellschaft die Kostenübernahme wegen Verfristung ab. Das Oberlandesgericht gab nun dem Versicherungsnehmer Recht. Zutreffend war zwar die ärztliche Feststellung der Invalidität eigentlich verfristet, weil sie erst nach der der 15-Monats-Frist erfolgte. Allerdings ist es der Versicherungsgesellschaft untersagt, sich hieraus zu berufen, weil eine solche Vorgehensweise gegen Treu und Glauben spreche. Denn die Versicherung hat erklärt, sich um die weitere Bearbeitung des Schadensfalls zu kümmern. Gelinge es ihr in der Folge nicht, die relevanten Fristen selbst einzuhalten, könne dies nicht u Lasten des Versicherungsnehmers gehen.
Die Feststellung des OLG Karlsruhe bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar – wie ja auch der vorliegende Fall zeigt – dabei, dass Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen haben, sondern insbesondere die bestehenden Fristen beachten müssen. Sofern allerdings der Versicherungsnehmer sein Anliegen der Versicherung mitgeteilt hat und die weitere Abwicklung in ihre Hände gelegt hat, kann die Versicherung sich nicht im Nachhinein mit einer Verfristung herausreden, wenn sie selbst nicht für die Beachtung der Fristen gesorgt hat“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.
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